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Die Bevölkerungsstatistik der schweizerischen Eidgenossenschaft und ihrer Kantone, unter steter Vergleichung mit den analogen Verhältnissen anderer Staaten : ein Beitrag zur Kenntniss der physischen und socialen Zustände der Schweiz / nach offiziellen Daten für Aerzte, Beamte, Geistliche u.s.w. bearbeitet von Dr. Wilhelm Gisi
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Fünftes Kapitel.

Familie und Civilstand,

1. So wenig sieh wegen der verschiedenen Grösse der Häuser aus der Zahlihrer Bewohner an sich in den verschiedenen Ländern auf ein günstiges oderungünstiges YVohnlichkeitsverhältniss schliessen lässt, ebenso unpassend ist es auch,die Zahl der Familien mit derjenigen der Hauser zu vergleichen, da auch dieFamilien in den verschiedenen Ländern von verschiedener Grösse, also hier beideFactoren zusammengesetzte Grössen sind.

Wir beschäftigen uns also nur mit der Familienstärke, d. h. mit dem Verhältnissder Familien zur Bevölkerung, wenn wir auch darauf verzichten müssen, dieschweizerischen Verhältnisse mit denen anderer europäischer Staaten zu vergleichen,da theils nicht überall solche Erhebungen statlfmden, theils wo dies der Fall, derBegriff Familie in verschiedenem Sinne, bald im Sinne von stehenden Ehen, baldin dem weitern von Haushaltungen, also auch von allein stehenden Personen ge-nommen wird. Nun ist aber die Zahl dieser Letztem eine sehr veränderlicheGrösse, wie denn auch, während man von vorneherein annehmen sollte, dass einestädtische Familie, mit Inbegriff der Commis, Arbeiter, Dienstboten, trotz der ge-ringem ehelichen Fruchtbarkeit in den Städten stärker sein sollte, als eine solcheauf dem Lande, wo viele ältere Söhne und Töchter in die Städte in Dienst gehen,es sich gerade umgekehrt verhält , was eben jenem Verhältnisse zuzuschreiben seindürfte. Artikel 7 der Vollziehungsverordnung vom 31. October 1860 definirt dieHaushaltung so: a) Jede Vereinigung von zwei oder mehrern Personen, welchein einer Hauswirthschaft zusammen leben, wobei natürlich Dienstboten, Geschäfls-oder Gewerbsgehülfen, Gesellen, Lehrlinge u. s. w., welche bei ihren Meistern,Principalen u. s. w. Kost und Wohnung haben, mit zur Haushaltung der Letztemgehören: b) allein stehende Personen, welche sich selbstständig ernähren und einebesondere Wohnung, sei es im eigenen Hause, oder sei es in directer oder Unter-miethe inne haben. Wenn wir nun auch die Zahl dieser Letztem, weil nichtbesonders unterschieden, nicht kennen und auch keinen Anhaltspunkt zu ihrerBerechnung haben, da die Summe der zusammenlebenden, verwittweten undgetrennt lebenden Ehegatten grösser ist, als die Zahl der Haushaltungen, so lässtsich doch schon vorneherein annehmen, dass sie zahlreicher sind in den Städtenals auf dem Lande, was denn Ilorn statistisch auch für Belgien nachgewiesen hat, 1wenn er vielleicht auch darin einen, jedoch das Resultat nicht wesentlich modifi-cirenden Fehler beging, dass er die getrennt Lebenden ganz ignorirtc. Und ebendavon mag es denn herrühren, dass die Familienstärke in der Schweiz, in denStädten geringer erscheint, als auf dem Lande, weil wir die dort zahlreichemkleinen Haushaltungen, die nicht Familien im engern Sinne sind, von der Zahldieser Letztem, deren Stärke allein wir kennen möchten, nicht auszuscheidenvermögen, während nach unserer obigen Behauptung es sich umgekehrt verhaltensollte.

1 Neunter Brief I 90.