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Der Zonentarif : neubearbeitete Volksausgabe der "Eisenbahnreform" / von Eduard Engel
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Rückſeite.

Dieſes Billet berechtigt nur zur einmaligen Fahrt nach jederbeliebigen Eiſenbahnſtation des Deutſchen Reichs.

Es iſt beim Betreten des Bahnſteiges der Abgangsſtation vorzu-zeigen und beim Verlaſſen des Bahnſteigs der Endſtation abzugeben.

Es hat nur Giltigkeit für drei Kalendertage.

Der Benutzer einer höheren Klaſſe als der, zu welcher dieſesBillet berechtigt, wird mit einer ſofort zu entrichtenden Ordnungs-ſtrafe von 10 Mark belegt und hat außerdem ſtrafrechtliche Ver-

folgung zu gewärtigen.

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Kinderbillets werden von der Ausgabe⸗Station durch einenStempelvermerk:Kinderbillet bezeichnet und berechtigen ein Kindim Alter von 4 bis 10 Jahren zur Fahrt mit halbem Preis. DieHälfte von 25 Pfg. wird in dieſem Falle auf 10 Pfg. ermäßigt.

Die Billetkontrolle durch Vorzeigen des Billets beim Betretendes Bahnſteiges und durch Abgeben beim Verlaſſen macht es unbe-dingt notwendig, daſſ niemand den Bahnſteig ohne Billet betretendarf. Daſſ die Anweſenheit von Neugierigen den Dienſt auf denBahnhöfen nur erſchwert, iſt ſelbſtverſtändlich. Es wäre aber hart,wollte man die in ſo vielen Fällen durchaus notwendige Begleitungder Reiſenden durch abſchiednehmende oder für ihre gute Unter-bringung ſorgende Verwandte oder ſonſtige Zugehörige unmöglichmachen. Auf einigen Bahnhöfen Deutſchlands wird ſchon jetzt einſogenanntes Perronbillet verlangt. Die Verwaltungen treiben leiderauch hier eine ganz ungerechtfertigte Plusmacherei und verlangen 10,ja ſogar an einigen Orten 20 Pfg. für ein Perronbillet. Das iſt ent-ſchieden zu teuer. Ein Perronbillet für 5 Pfg. wird vollſtändig genügenund wird der Verwaltung ein anſtändiges Sümmchen jährlich einbringen.

Außer dem Handgepäck, wie bisher, gibt es in Zukunft keinFreigepäck mehr. Nur muſſ man den Grundſatz, der für dieTarifirung der Perſonenbeförderung gilt, alſo den Zonentarif, auch aufdas Gepäck anwenden. Die Hauptmühe der Verwaltung beim Ge-päck beſteht in der Expedition. Das Gepäck als todtes Ding muſſvon einem Beamten angenommen, gewogen, beklebt, in den Gepäck-wagen geſchoben, gehoben, geladen, gepackt, ſortirt, umgepackt, entladenund aufbewahrt werden, und zu alledem gehören Menſchen undBureauräume. Es iſt durchaus billig und vernünftig, daſſ für dieſeMühe bezahlt werde. Die Mühe wächſt aber keineswegs im geradenVerhältnis zum Gewicht des Gepäckſtücks. Die Unterſchiede des Ge-wichtes verurſachen nur einen winzigen Unterſchied in den Selbſtkoſten.Man wird alſo vernünftiger Weiſe, wie beim gewöhnlichen Packet, denUnterſchied des Gewichts fallen laſſen, natürlich innerhalb gewiſſerMaximalgrenzen, und wird beſtimmen: