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somit in der Schweiz 26 Staats wirtschaften, d. h. von 25kantonalen Behörden und von den eidgenössischen Behördenwerden Maassregeln und Anordnungen getroffen, welche zumZwecke haben:
I. Den Kantonen und der Eidgenossenschaft die finanziellenMittel zu beschaffen, um ihnen die Existenz als staatliche Ge-meinwesen zu sichern.
II. Die Sonderwirtschaften im Volke zu schützen und zufördern.
Erster Zweck.
Die Mittel zum ersten Zweck bestehen
11 für die Kantone zunächst in den Steuern oderAbgaben, welche die Kantonsbewohner von ihrem Vermögen,Einkommen u. s. w. zu entrichten haben, damit daraus diestaatlichen Ausgaben (Besoldungen an Beamte, Lehrer, Geist-liche, Polizei etc., Ausgaben für den Bau von Verwaltungs-und Gerichtsgebäuden, Schulen, Spitälern, Gefängnissen etc.)bestritten werden können. Bisher erhoben auch mehrereKantone Abgaben (Ohmgeld) von einigen Waren, welche aufihr Gebiet eingeführt wurden, z. B. von Branntwein und Wein.Ferner betreiben einige Kantone Erwerbsunternehmungen kauf-männischer Art. Die üblichste dieser Erwerbsunternehmungenist das Bankgeschäft. Mehr als die Hälfte der Kantone habensog. Kantonal banken, neben welchen aber die Privatbankenfrei bestehen und arbeiten können. Die Gewinne der Kantonal-banken fliessen in die Staatskassen, wohin auch die von denKantonsbewohnern bezogenen Steuern und Abgaben kommen.Zwei Kantone betreiben auch Bergwerke, nämlich der KantonGlarus ein Schieferbergwerk am Plattenberg, und der KantonZürich ein Kohlenbergwerk in Käpfnach bei Horgen .
2) für die Eidgenossenschaft hauptsächlich in denEinnahmen, welche sich aus den Grenzzöllen, den Posten undTelegraphen, sowie aus der halben Militärpflichtersatzsteuer(die andere Hälfte gehört den Kantonen) ergeben und ins-
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