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Kleines Lese- und Lehrbuch der schweizerischen Volkswirtschaft / für den Schul- und Selbstunterricht verfasst von A. Furrer
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55
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und Gerichtswesen brachte. Mit der Neugestaltung des Bundesim Jahre 1848 ging die Gesetzgebung über Maass und Ge-wicht an den Bund über und es haben seitdem die Bundes-behörden den grossen Fortschritt in das Maass- und Gewichts-wesen gebracht, dass sie das jetzt gültige metrische Systemeinführten (1875) und dass sie mitwirkten, dieses über diemeisten Staaten Europas zu verbreiten.

lieber das Münzwesen ist im Artikel « Die Zahlungsmittelin der schweizerischen Volkswirtschaft» das Wissenswertestemitgeteilt.

V. Durch eine den Interessen des Landes an-gemessene Handelspolitik. Die Handelspolitik findetihren Ausdruck hauptsächlich durch die Handelsverträge unddurch das Zollsystem.

Das Letztere betreffend, sei liiemit auf das Kapitel « Schutzder nationalen Arbeit» verwiesen.

Die Handelsverträge werden mit fremden Staaten ab-geschlossen, zu dem Zwecke, den schweizerischen Handels-beziehungen mit dem Auslande eine gewisse Festigkeit undDauer, sowie diejenigen Erleichterungen zu sichern, die fremdeRegierungen im Interesse ihrer Volks- und Staatswirtschaft(meistens um den Preis von Gegenkonzessionen) glauben deminternationalen Handel gestatten zu dürfen. Die Schweiz stehtzur Zeit mit folgenden 20 Staaten in handelsvertraglicherBeziehung: Belgien , Dänemark , Deutschland , Frankreich ,Grossbritannien , Hawaii , Japan , Italien , Niederlande , Oester­ reich-Ungarn und Liechtenstein , Persien , Portugal , Rumänien,Russland , Salvador, Serbien , Spanien , Türkei , Transvaal ,Vereinigte Staaten von Nordamerika .

Es gibt zwei Arten Handelsverträge: 1) Die Meist-begünstigungsverträge; 2) die Tarifverträge.

Die ersteren haben ihren Namen davon, dass sie haupt-sächlich ausbedingen, es dürfe kein Vertragsstaat den Ange-hörigen und den Erzeugnissen des anderen Vertragsstaates