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höhere Lasten (Steuern, Zölle, Einfuhrverbote etc.) auferlegenals den Angehörigen und den Erzeugnissen irgend einesdritten Staates. Aus dieser Bedingung folgt, dass, wenn einLand, welches mit der Schweiz einen solchen Vertrag abge-schlossen hat, später einem andern Staat eine Begünstigungin Handelssachen (Zollreduktion etc.) einräumt, diese Begünsti-gung auch gleichzeitig der Schweiz gegenüber wirksam werdenmuss. Daher die Ausdrücke «Meistbegünstigung», «Gleich-stellung mit der meistbegünstigten Kation », « Meistbegün-stigungsvertrag » u. s. w.
Die Tarifverträge enthalten die Meistbegünstigungsklauselmeistens ebenfalls, gehen aber noch einen Schritt weiter, indemsie bedingen, dass während der Vertragsdauer diese und jeneZölle nicht erhöht werden dürfen. So entstehen die sog. ge-hinderten Zölle (Vertrags- oder Konventionalzölle).
Beispiel: Im schweizerisch -spanischen Handelsvertrag ist u. a.vereinbart, dass für landwirtschaftliche Maschinen aus der Schweiz bei der Einfuhr in Spanien nicht mehr als 95 Rp. Zoll per100 kg Gewicht zu entrichten seien, dass aber umgekehrt fürspanische Weine der schweizerische Zoll nicht mehr als Fr. 3. 50per 100 kg betragen dürfe.
Mehr als jede kurze Erklärung wird übrigens der Ab-druck eines Vertrages den Leser über Inhalt und Form sol-cher Aktenstücke unterrichten. Es sei deshalb hienach derWortlaut des schweizerisch -spanischen Handelsvertrages re-produzirt und dazu bemerkt, dass die übrigen Verträge mitteilweise anderen Worten ziemlich das Nämliche sagen, jedochum so ausführlicher sind, je mannigfaltigere Beziehungenzwischen zwei Staaten bestehen. Die Verträge der Schweiz mit Deutschland , Frankreich , Italien und Oesterreich sindweit ausführlicher als die Verträge mit Spanien , Serbien u. s. w.
Schweizerisch-spanischer Handelsvertrag vom 14. Mürz 1883.
Der Bundesrat der schweizerischen Eidgenossenschaft und SeineMajestät der König von Spanien , von dem gleichen Wunsche beseelt,