die Handelsbeziehungen zwischen den beiden Staaten zu pflegen undauszudehnen, haben beschlossen, zu diesem wichtigen und vorteilhaftenZwecke einen Vertrag einzugehen. Sie haben zu ihren Bevollmächtigtenernannt:
Der Bundesrat der schweizerischen Eidgenossenschaft : HerrnBundesrat Numa Droz , Vorsteher des Handels- und Landwirtschafts-Departements ;
Seine Majestät der König von Spanien : Seine Excellenz Don Mel-chior Sangro y Rueda, Graf von Alrnina, Träger des Grosskreuzes vomOrden Isabella’s der Katholischen , Offizier des St. Moritz- und Lazarus-Ordens, Ritter des Ordens Karls III., lebenslänglicher Senator des König-reichs, bevollmächtigter Minister bei der schweizerischen Eidgenossen-schaft,
welche nach Auswechslung ihrer in guter und gehöriger Form be-fundenen Vollmachten sich über folgende Artikel geeinigt haben:
Art. 1. — Es soll vollständige Freiheit des Handels zwischen derschweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Spanien bestehen,und es sollen die Erzeugnisse des Bodens oder der Industrie der beidenLänder, die von dem einen in das andere eingeführt werden, mit keinenhohem Einfuhrzöllen oder irgend welchen andern höhern Gebührenbelastet werden, als diejenigen sind, welche von den nämlichen, ausirgend einem andern Lande eingeführten Erzeugnissen erhoben werdenDie beiden Regierungen verpflichten sich, in Handelssachen den An-gehörigen keines andern Staates irgend welche Vorrechte, Begünsti-gungen oder Befreiung von Steuern zu gewähren, ohne zugleich auchdem Handel des andern Landes solche Zugeständnisse zu gut kommenzu lassen.
Art. 2. — Die Gegenstände spanischen Ursprungs oder spanischerFabrikation, welche in dem, dem gegenwärtigen Vertrage beigefügtenTarife A* aufgeführt sind, zahlen in den Kantonen der schweizerischenEidgenossenschaft keine höheren Gebühren als diejenigen, welche inbesagtem Tarife angegeben sind, mit Einschluss der Zuschlagstaxen;hinwiederum sind die Gegenstände schweizerischen Ursprungs oderschweizerischer Fabrikation, welche in dem, dem nämlichen Vertragebeigeschlossenen Tarife B* inbegriffen sind, in Spanien keinen andernGebühren unterworfen als denjenigen, welche in genanntem Tarife fest-gesetzt sind, mit Einschluss der Zuschlagstaxen.
Art. 3. — Die beiden hohen vertragschliessenden Teile gewähr-leisten sich gegenseitige Gleichbehandlung mit der meistbegünstigtenNation mit Bezug auf die Durchfuhr und Ausfuhr ihrer Erzeugnisse.
* Hier nicht abgedruckt.