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für die Ausfuhr kombinirt, oder dieselbe wird für sich alleingewährt; aber auf diese Weise begünstigte Industrien(Zucker, Sprit etc.) verfallen meistens in den Fehler derUeberproduktion, so dass sie nach einer gewissen Glanzperiodein grosse Bedrängnis geraten.
Die Rückzölle bestehen in der Rückerstattung von Zöllen,welche von solchen Rohstoffen erhoben wurden, die nachherverarbeitet und als Bestandteile eines Fabrikates wieder aus-geführt werden.
Die Admission temporaire ist zollfreie Zulassung sonstzollpflichtiger Gegenstände, unter der Bedingung, dass dieseObjekte verarbeitet und das Fabrikat binnen einer zum voraus-bestimmten Frist ausgeführt werde.
Beispiel: Frankreich hat eine sehr bedeutende Seidenindustrieund Seidenwarenausfuhr. Zu einem grossen Teil der Warenwird nicht blos Seide, sondern auch Baumwolle verwendet, auswelcher Mischung „Halbseidenwaren“ entstehen. Die Baumwoll-garne unterliegen bei der Einfuhr in Frankreich einem Zoll;damit aber durch diesen Zoll der Verkauf von Halbseid enwarennach dem Auslande nicht erschwert werde, gestattet die fran-zösische Regierung den Fabrikanten Zollfreiheit für die einzuführen-den Baumwollgarne, unter der Bedingung, dass die fertige Ware(in welcher jene Garne verarbeitet sind) innerhalb einer gewissenFrist zur Ausfuhr gelange. Dieses Verfahren erfordert eine sehrumständliche, kostspielige Kontrole und ist deshalb in der Schweiz nicht in Uebung.
Dagegen gestattet die Schweiz , gleich anderen Ländern,für die Ausfuhr mit wenigen Ausnahmen und für einige Ein-fuhrgegenstände vollständige Zollfreiheit, dann (neben ver-schiedenen Erleichterungen, von deren Beschreibung hier füg-lich Umgang genommen werden kann) im besonderen In-teresse
a. der Industrie den zollfreien Veredlungsverkehr;
b. der Landwirtschaft » » Grenzverkehr;
c. der Transportanstalten ]
und [ » » Transit.
d. des Zwischenhandels j