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Kleines Lese- und Lehrbuch der schweizerischen Volkswirtschaft / für den Schul- und Selbstunterricht verfasst von A. Furrer
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V e r e d 1 u n g s v e r k e h r.

Er bestellt darin, dass aus einem Land unfertige Warenin ein anderes Land zollfrei gesandt werden dürfen, zu dem/wecke, denselben dort einen weiteren Grad der Bearbeitunggeben zu lassen. Die Hauptbedingung dabei ist meistens, dassdiese Waren wieder (zollfrei) nach dem Ursprungsland zurück-kehren. In derartigem Verhältnis steht die Schweiz zu sämt-lichen Nachbarländern. Es gehen demgemäss grosse Mengenvon Waren alljährlich dorthin und es kommen umgekehrtgrosse Mengen von dorther, um gebleicht, gefärbt, bedruckt,appretirt, gemahlen, gesägt, gegerbt, umgegossen, reparirtzu werden u. s. w.

Zum Zwecke der zollamtlichen Kontrole werden für diese Gütervon den Zollstätten sog. Freipässe verabfolgt. Dasselbe ist derFall für alle anderen Waren und Güter, welche vorübergehendüber die Grenze aus- und eingehen, wie z. B. Ausstellungsgegen-stände, Vieh zur Sömmerung auf den Alpen , Vieh und Waren,welche auf Märkte geführt werden, u. s. w. - Die gesamte, mitFreipässen versehene Ein- und Ausfuhr bezeichnet man alsFreipassverkehr.

Grenz verkehr.

Innerhalb eines Umkreises von 10 km von den Landes-grenzen dürfen die zur Bearbeitung der in jenem Gebieteliegenden Grundstücke nötigen Geräte und Tiere, sowie dieErzeugnisse dieser Grundstücke zollfrei über die Grenze ge-bracht werden.

Transit (Durchfuhr).

Für den Güterverkehr zwischen dem Süden und demNorden, dem Osten und dem Westen Europas stehen ver-schiedene Wege, so auch durch die Schweiz , offen. DieEisenbahnen und Dampfboote können aus diesem Warentrans-itort schöne Einnahmen erzielen und darum hüten sich dieinteressirten Durchgangsländer, denselben durch Zölle von ihrem