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Kleines Lese- und Lehrbuch der schweizerischen Volkswirtschaft / für den Schul- und Selbstunterricht verfasst von A. Furrer
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Gebiet abzulenken. Die Schweiz erhebt demnach ebenfallskeine Zölle von den aus Italien nach Deutschland , aus Oester­ reich nach Frankreich oder in umgekehrter Richtung u. s. w.transitirenden Gütern.

Fs wird hievon selbst dann keine Ausnahme gemacht,wenn die Waren in der Schweiz eine zeitweilige Lagerungauslialten müssen, was eine häufige Folge des internationalenZwischenhandels ist.

Beispiel: Ein Kaufmann hat in Griechenland einen PostenKorinthen gekauft in der Voraussicht, denselben später mit Profitin Süddeutschland absetzen zu können. Er führt den Postenzollfrei in die Schweiz ein und lässt ihn (gegen eine bestimmteGebühr) in einem eidg. Niederlagshaus lagern, bis der Momentdes Verkaufs und der Wiederausfuhr gekommen ist.

Diese Einrichtung erweist sich also doppelt nützlich:einerseits dem Zwischenhandel, anderseits den Transport-oder Verkehrsanstalten.

Die in obigem Beispiel erwähnte Unterbringung von Güternin eidg. Zollniederlagen wird als Niederlag.s verkehr be-zeichnet. Will jemand gewisse Güter vom Moment der Einfuhran bis zur Wiederausfuhr in seinen eigenen Magazinen lagernlassen, so wird ihm dies ebenfalls gestattet und er erhält behufszollamtlicher Kontrole zu jenen Gütern einen sog. Geleitschein.Geleitscheine werden überhaupt zu allen Gütern verabfolgt,w'elche durch die Schweiz transitiren. Der mit solchen Geleit-scheinen bewerkstelligte Verkehr heisst Transitverkehr oderGeleitscheinverkehr. (Der Niederlagsverkehr ist nur einTeil des letztem.) Die Dauer der zollfreien Lagerung beträgt imMaximum 1 Jahr. Nach Ablauf dieser Frist müssen die Güterentweder verzollt oder ausgeführt werden.