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ches und einziges Bündniß zu vereinigen. Da-durch war der besondere Bund von 1715 mit den katholi-schen Orten stillschweigend aufgehoben.
Der ewige Friede von 1516 wurde als Grundlagedes neuen Bundes angenommen (Art. 1), welcher bloßzur Vertheidigung (Art. , für den .Zeitraum von 5»Jahren abgeschlossen ward «Art. 7). Der König verpflich-tete sich, den Standen der Eidgenossenschaft mit seinerMacht beizustehen und sie auf seine Kosten gegen jedenfeindlichen Angriff von Seite einer fremden Macht zu ver-theidigen (Art. 4). Dagegen verpflichteten sich die Orteund Mitverbündeten, für den Fall der Noth zum Schutzeihres Bundesgenossen eine Werbung von 6600 Mann überdie durch die Kapitulationen bestimmte Anzahl hinaus zugestatten (Art. 5). Bewaffnete Neutralität (Art. 6); Ver-pflichtung, keine dem Bündniß zuwiderlaufende Verträgeeinzugehen (Art. 8); gemeinschaftliche Friedensschlüsse oderWaffenstillstände (Art. 9); Grundsätze über die Kapitula-tionen (Art. 10); Bestimmungen über Civil- und Crimi-ualjustiz (Art. 11—15); Vorbehalt der Friedens- undBundesgelder für die katholischen Orte, Evangelisch-Glarusund Appenzell , sowie die Stadt Viel (Art. 16); freie Aus-fuhr des französischen Salzes; freie Durchfuhr der nachder Schweiz vom Auslande kommenden Lebensmittel durchFrankreich ; freie Abfuhr der Produkte von Zehnten,Grundzinsen, liegenden Gütern, welche die verschiedenenStände im Elfaß besitzen; Erleichterungen für den Ankaufvon Getreide und andern Lcbensinitteln (Art. 17); Fest-setzung einer künftigen Uebereinkunft zur Bestimmung derBorrechte der Schweizer in Frankreich (Art. 18); Voll-ziehung der über das flroit und traito torame
(Abzugsrecht) bestehenden Verkommnisse und Gegenseitig-keit bei Verlassenschaften (Art. 19): dies sind die Haupt-