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in der Stootskonzlei?) Der Stodtschreiber Landolt, zurechtlich, um bei Andern Unredlichkeit zu vermuthen,schenkte ihm sein Vertrauen. Neben andern Urkundenanvertraute 'er ihm den Brief, durch welchen Oestreichdie Grafschaft Kyburg an Zürich verpfändet hatte. Alsihm Waser eine Anzahl Urkunden mit einander zurückgab, durchgieng er dieselben nicht sogleich. Nach einigenTagen vermißte er den Pfandbriefs nebst andern Doku-menten. Waser behauptete, alles zurückgegeben zu habenund drohte Landolten, Genugthuung zu verlangen undihn als ungetreuen Beamten anzuklagen?) Der Stadt-schreiber klagte seine Noth dem Bürgermeister und demgeheimen Rathe. Waser wurde sogleich verhaftet, bloßwegen der Mittheilungen an Schlözer . Man begieng denVerstoß, seinen Ankläger Landolt mit der Untersuchungseines Hauses zu beauftragen?)
Die von einem bösen Gewissen eingegebnen Vorsichts-maßregeln werden selbst wieder zu neuen Vergehen. Vorseiner Verhaftung hatte Waser in der Voraussicht einermöglichen Gefahr, viele Papiere verbrannt, was Verdachterregte. Nach dem ersten Verhör machte er einen Ver-such, sich in die Limmat hinunter zu lassen, um durch
6) Meyer sagt, S. 405, daß er dadurch Zutritt zu den Archiven er-hielt. Er selbst erklärt i» seinem Verhör vvm 13. April, nie inSArchiv gekommen zu sei», aber jederzeit auf wenige Zeile» hin alles,was er von den Negistratoren verlangte, erhalten zu haben.
7) Bacher, französischer Geschäftsträger, schrieb am LK. August 1782an den Minister: „Ich habe Von einem sehr unterrichteten Manneüber den Vorfall in Zürich spreche» hören, daß man bei H. Waser«in Manuscript gefunden habe, das die Ucberschrift trug: „Deduk-tion der Rechte des Hauses Oestreich auf seine alten in der Schweiz gelegenen, veräußerten Besitzungen." Suiesv, blo. 415.
8) Landolt an die Regierung, 2V. März.
9) Meyer, 405, 406.