Band 
Erster Theil.
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War die Frau der beleidigte Theil, so mußte ihr derSchuldige den Genuß eines Viertheils seiner Güter über-lassen. Eine Verordnung warnte die Töchter Zürichs ,keinem Versprechen eines Mannes zu trauen, ehe siefeierlich vor ehrbaren Zeugen ihre Hand gegeben hätten ^).Damit sie noch wachsamer wären, legte das Gesetz dieFolgen eines Fehltrittes ihnen zur Last *°). Zn allen Ge-meinden bewachten die Kirchenältesten, Geistliche und Laien,die Befolgung der Sittenmandate, vorzüglich die Heilig-keit der Ehe und den Frieden der Familien. Von derKanzel wurde ein reines Leben eingeschärft, und der Wegzu jenen hohen Quellen gezeigt, an denen der Menschdie Keuschheit und die Seelenstärke schöpft. Nach undnach fand man sich wieder in die alten Sitten, in dieHäuslichkeit, die geregelte Arbeit, die einfachen Freuden,die strenge Frömmigkeit.

Mit diesem ernsten Leben setzten sich die nun seltenergewordenen Ruhetage und Feste in Uebereinstimmung.Das erste der Feste, das besuchteste, war die Predigt.Noch vor kurzem war sie lateinisch gehalten worden; ausvorgeblicher Achtung vor den heiligen Orten hatte mandie verständliche Sprache daraus verbannt. Seit aber diePfarrer die Erzählungen der Bibel, die niemand gekannthatte, öffentlich mittheilten, und mit einfachen Erläute-rungen begleiteten, war das Volk von ihren Vortrügeneingenommen worden. Was von der Kanzel verkündet

brechens keine Ehe mehr eingehen. Doch citirte man viele Aus-nahmen von diesem Gesetze. Nach der Verordnung vom 17. Mai1529 war der Ehebruch so üblich, daß er nicht bestraft werdenkonnte. Man rühmte sich desselben,g) 1536.

10) 1539.