288
daß fünf Pfarrer und drei Helfer dreimal am Sonntageund dreimal in der Woche predigen, und daß diePfarrer unter dem Vorsitze eines von ihnen die Kom-pagnie oder Kongregation bilden, und jeden Freitag sichversammeln sollten, um eine Besprechung über die hei-ligen Schriften zu halten. Die Wahl der neuen Pfarrerwurde der Kompagnie zugetheilt, ihre Bestätigung demRathe; dem Volke blieb das Recht, sie anzunehmen oderauszufchlagen. Das Gesetz unterwarf die Pfarrer denBehörden in bürgerlichen Dingen, die Behörden derKirche in geistlichen. Calvin führte gerne an, wie sichAmbrosius gegen einen Kaiser geäußert: ein guter Fürstlebt in der Kirche, nicht über ihr. Er mußte indessenzugeben, daß Streitigkeiten, die sich zwischen den Pfarrernund den Aeltesten erheben könnten, vor den Rath ge-hörten. Neben der Lehre wurde auch die Vollziehunggeordnet. Die Pfarrer sollten mit zwölf Kirchenältestendas Konsistorium bilden. Von den Aeltesten sollten zweiaus dem engern Rathe, vier aus den sechszig, sechs ausden Zweihundert gewählt werden. Ueber ihre jährlicheWahl, die der Zustimmung des Volkes unterworfen blei-ben sollte, hatte sich der Senat mit den Pfarrern zuverständigen. Das Konsistorium sollte das Benehmenjedes einzelnen Bürgers beaufsichtigen, und sich durchjährliche Besuche in allen Familien überzeugen, ob dasHaus wohl geordnet, oder ob Jemand dem Zanke,dem Trunke ergeben oder träge im Besuche der Predigtsei. Mit neuen Einwohnern sollte eine Prüfung ange-stellt werden. Die Strafen bestanden nach der Größedes Fehlers in bloßen Ermahnungen, in öffentlicher Cen-
238) Montags, Mittwochs und Freitags.