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sur oder Kirchenbann Mußte Leibes- oder Geldstrafeangewendet werden, so hatte der Rath zu sprechen^"). Esfiel im sechzehnten Jahrhundert niemandem ein, schlechteAufführung und Gottlosigkeit hätten nichts mit dem Ge-setze zu thun. Der Gesetzgeber, welcher die Ehre Gottesvertheidigen zu müssen glaubte, ehe er an die Sicherheitdes Bürgers dächte, schrieb an die Spitze seines Buchesdie Todesstrafe gegen Abgötterei und Gotteslästerung.Man hatte noch keinen Unterschied zwischen Moses undZesus Christus gemacht.
Das war der erste Entwurf jener Verordnungen,welche in kurzer Zeit in Frankreich , England, einem
239) »l.'Lxcommull>cation ext legitime (Institution IV. 12.) qusndles prdtres ne la lont pas 8euls, inais aree Is consenlsmentde tonte I'kgtiss; es gui ss doit nesnmoins Isire 6s teilemaniere qus Is multitude ns 8oit pss insktres8s ds I'aetionpour x presider, mais gue, comms temoin st depomtairede I'ordre, eile prenns gsrde guv Iss ck>o8es ne 8SIsssent Point par p»8sion. « Uebrigens wurde den 14. März1543 über den Kirchenbann beschlossen: » Xe sz-s consistoirsunl pouvoir sinon admone8ter, puis faire reiation encon8eil qni advissra. « — Die Schüler waren einer besondernDiSeivlin unterworfen. Sie bildeten Abtheilungen zu zehn, vondenen jede einen Vorsteher hatte. Sie aßen um eilf Uhr zuMittag, saugen dann Psalmen bis zwölf Uhr. Nach einer Schul-stunde erhielten sie ein Nachmittagsbrot, dann nach zwei Schul-stunden. um vier Uhr. wurden die Fehlbaren bestraft. Es folgteVorsagung des Gebetes des Herrn, des Credo, der zehn Gebote;der Segen. Man wollte Söhne für das Evangelium erziehen.und erzog darum Bürger. Lersngsr, tristoirs ds Oeneve.II. 26.
240) Roset. IV. 56. — Brief an Olevianus bei Ruchat v. 158;VI. 367. S. auch die Briefe 43. 44, 54, 190, 211, 380des Th. IX. der Werke; den Commentar über Amos. Calvinerhebt sich kräftig gegen Heinrichs VIII. Usurpation. — ImKonsistorium führte der Syndie seinen Stab nicht; es herrschteda völlige Gleichheit.
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