Band 
Erster Theil.
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Alle zwei Zahre sandten die regierenden Orte ihreVögte") dahin, die zugleich Richter in Civil- und Krimi-nalfällen und oberste Hauptleute waren"). Alle zweiZahre erschienen auch Boten der Orte, um die Appel-lationen^) anzuhören, und die Einkünfte zu vertheilen").Diese bestanden in dem Ertrage der Kriminalfalle"), derZölle und einer leichten Steuer. Ein Drittheil der Bußengehörte den Vögten"). Zn allem übrigen regierten dieLandschaften sich selbst. Locarno hatte seinen Rath derEinundzwanzig"), und seinen Rath der Sieben; daskleinste Dorf seine Bürgerversammlung, seinen Konsuloder seinen Podesta. Zn ihre Angelegenheiten misch-ten sich die Vögte nicht, gewöhnlich nur darauf bedacht,die Ausbeute ihrer Obern und ihren eigenen Gehalt sohoch als möglich zu bringen °°). Diejenigen der demokra-tischen Stände hatten, wie sie ohne Erröthen auf eidge-nössischen Tagen gestanden, durch Geschenke aus Volkihre Stellen gekauft^), so daß sie es darauf anlegenmußten, ihre Auslagen wieder einzubringen. Das ein-fachste Mittel dazu war, daß sie die von ihren Vorgängern

53) II tlommisssrio >Ii sixuori Suirreri.

54) An St. Johannes des Täufers Tag traten sie ihr Amt an.Tagsatzuugsabsch.

55) In Malesizfällen mußte er sieben Mitrichter aus der Vogtei zu-ziehen.

56) Syndikat der Vogteien.

57) Besonders der Confiscationen.

58) Eigentlich sollte ihnen nur ein Theil des Ertrags der niedernGerichtsbarkeit zukommen; allein sie wußten sich den dritten Theil,oft alle Bußen anzueignen. Baden. 8. Juni 1538.

59) LorisiAlieri s conservatoi'i ä> tuU» I» Dom räumt» äi I.o-earuo.

60) Jedoch konnte man an den Laudvogt recurriren. Franscini. L8.

61) Tags. Absch. Meyer. I. 95.