^iHthttrm er war??)/ und besonders der Bischof zu Sit«ken, von dem er das Lehen der Gestelenburg trug?^),^ssen Banner er führte? r), und in dessen Start er die-^eyerey verwaltete? o), in vieler Zweytrachk mit ihmlebten. Der Erzbischof zu Tarantaise vermittelte, daßer Bischof in der Stadt Sitten die hohen und niedern^richte, im Nothfall den Gebrauch der Mannschaft,lwd sowohl die jährliche als außerordentliche Besten«r»ng7 7) behielt, Herr der Fremdlinge? 8) blieb, undSeringe Streitigkeiten zwischen dem Hochsiift und Frey.vrrri, durch die Gerichte, größere durch die meisten^kinmien der Landsassen? i) entschieden werden sollen.^>e Herren des Landes vermittelten auch, daß, wennFreyherr, Dicnstmann von Savoyenso), in Kriegenleider Savoyen dem Grafen persönlich diene, in Wallis Unterthanen seiner Herrschaft nichts desto wenigerein Bischof beystehen, und ohne Vermissen desselben^ keiner Sache einen Eid schwören dürfen u>). Sie be-'^)lossen ajich, als der Freyherr Mord üben ließs'),
3 u Olon und Douvsay; Vertrag zwischen ihn.«.»durch den Erzbischof zu Taraiitaiic, "47.
Vertrag eben desselben zwischen dem Bischofchnd Freyherr«, 1177.
Vertrag des Adels zwischen dem Bischof und>h»i, 12 ,s.
7°) Der Vertrags- 7 ».
l'allio ; daher Teil im alten Teutsch; taille. Siehe auchbc» Vergleich weg-» dem Teil der Leute amB->.ch Lonzo; Valcria,
^Uvoncicioi um. ,
dtanu eosacoruin. '
^d) Es ist bekamir, Freyherren sind es für ihre Person oder einewnuitkelbare Frcyhcrrschast, sie mögen für anoere Gnrer Dienst-Wannen seyn. So war >280 Hermann von Bonsterten fürttgcne Leute an Awurg pflichrig; U rk u » de.
Vertrag i>. rr.
Au solchen, die sein GeicitSrecht nicht erkannten: s. im rEax 1 , iV. 4§z,