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1/1825 (1825) Von des Volks Ursprung / durch Johann von Müller
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464
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L6L I. Buch. Sechzehntes Capitel.

thiger war das Ansehen deS Grafen zu Unterstützung desWillens der Stadt «rs), und er schrieb den rohen Men«schen harte Rechte: Auf einen Dicbstahl von fünf Schil«lingen war der Tod zwölffach mußte der büße»/

welcher ohne Bezahlung der Zeche aus der Schenke gieng.Schlug ein Fremder einen Bürger, so wurde er an ei«nein Pfahl gebunden, und man zog ihm die Haut vondem Kopf und wenn ein Bürger einen Fremden

geschlagen, so mußte er demselben drey Schillinge geben-Es war in unsern Vatern, zur Zeit als die ersten bür«gerlichen Gesetze ste zähmten, kein Begriff noch Gefühlvon allgemeinen Rechten der Menschheit; bey ihnen wakSumme der Moral, daß die Bürger gut und herzhaftseyn für ihre Städte, die Ritter für ihren Stand undFürsten ; Vaterlandsliebe war die Tochter häuslicher TU«gend; nun dient die Prahlerey mit allgemeiner Tugendfür Erfüllung persönlicher Pflicht. »

Freyburg hatte mit Bern einen Bund '4»), daß eineStadt von der andern alle Gewalt abwende, und an be«stimmten Orten zu gewisser Zeit Ralhsherren beydekStädte jeden Rechtsuchenden Recht finden lassen, dieSache des Gewaltbrauchenden sofort verwerfen. Dochentstand nachmals Mißtrauen, Zweyspalt, Krieg und

ob die Schultheißen sie zu sich nahmen, oder ob die Mertheiltder Stadt sie wählte».

,zs) Auch mußte für Marktfriedensbruch sowohl der Kläger alsdie Stadt und er, der Graf, gesühnt werden.

140) Des Räubers Gut war des Grafen, um seinen Leibrichtete die Stadt (s. R. 72 imr.). Mörder wurdcUenthauptet.

,4>) Dieses ist auch im Stadtrecht von Thun " 64 , «»>>Burgdorf "is- Glosse beym Sachsenspiegel'Man windet einem mit einem Knebel das Haar aus dem Haupt«wobey die Haut mit abgestreift wird.

i 4 r) Siehe R. ,12.