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1/1825 (1825) Von des Volks Ursprung / durch Johann von Müller
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511
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Geschichte der Schweiz .

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sich die eigenen Leute"): unter eines Gotteshauses fricd-lamer Gewalt war weniger Unruhe und Neuerung alsunter weltlicher Herrschaft: nicht nur hiedurch wurde derFortgang der Güter befördert, es war auch die Unsicher-heit in derselben Besitz (welche die Vervollkommnung ih-res Baues vornehmlich hemmt) geringer, und ertrag.Itcher als in vielen Ländern, wo der Bauer nur pachtet;sintemal der eigenen Leute Gut, nach aller S'ttc^-), ehernicht als im vierten Geschlecht an das Kloster zurückfiel.Nur durften sie keine Weiber nehmen, weiche andernHerren leibeigen waren"); sonst würden die Kinder gc«theilt worden seyn"). Willig also schwuren sie demStift. Aber als der Prälat, unter Verwand geistlicherFreyheiten, zu den Unkosten des kandcö nicht wie der vo-rige Herr von den Gütern Steuer geben wollte, und hier-in von Heinrich, damals Römischem König"), unter-stützt wurde, weigerte sich die Landsgemeiue von Uri,ihm solches zuzulassen. Da kam er selbst in das Land,und meinte, durch die Würde seiner Person und KönigHeinrichs drohenden Befehl, das Volk zu zwingen. Al,lein, es erhob sich bey der Menge ein zornigeö Getüm-mel, und der Landammann sprach zu ihm: „Solche„Briefe, Herr Abt, bringet uns nicbt wieder; eures„Ordens Freyheiten mögen Könige und Päpste noch hö-

22) Ce ist auch aus dem zu sehen, weil in des AbtS Urkun,d c in.a Veräußerung von dem Kloster strafweise gcdrohet wird.

2 Z) Hieven sind in den Urkunden der Stifte FarfK undPcscara unter dem Loinbardischcn Recht, viele Beweise beyMuratvri ( 8 c,Hai. U. I. r. II. »»ui>I).

-h) Rl,„ ecnxliuoi'is durften die Weiber seyn, sondern

>!>, l'oinUill lwi»»«; Urkunde, Tfchudi.

-r) Wie nach dem Vertrag zwischen Einsidcln undBeroninünstcr über die Leute zu Tagmesscllen, r?Uul. r»65.

26 ) Brief K. -ncinrichs, ciMciari, vr ,,^nc»i-cn<ii-i>),is, cao-wi'iktjiiL lUU-Iiiius vuis >>> Ilrc», i'tzZ; bey Tschlldi-