Band 
Fünfter Theil.
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strafe^). Von Wattenwyl lehnte mit Entschiedenheit die ^

bedenkliche Einmischung des Botschafters ab^), hielt ihn j

jedoch fortwährend von den Begebenheiten, sowie von den <

angeordneten Maßregeln in Kenntniß. Als die zürcherische c

Regierung acht in die Untersuchungen verflochtene Mitglie-der des Großen Rathes einstellte, tadelte Vial diese Maß- ?

regel als im Widerspruch mit der Vermittlungsakte; der Land- ;

ammann tedoch nahm sie aus strafrechtlichen Grundsätzen r

in Schutz ^). Der Botschafter sah darin einen Beweis x

von der Absicht der Oligarchen, sich der Gewalt gänzlich s

zu bemächtigen. „Sie haben die Gemüther durch Strenge e

eingeschüchtert, schrieb er; und nun entfernen sie von den r

öffentlichen Angelegenheiten die Männer, welche ihnen hin- c

derlich sein können" ^). Als noch später eine vierte Hin- h

richtung erfolgte und die Zustiz selbst Mitglieder des Großen L

Rathes zur Strafe zog, glaubte das Haupt der französi- «

sehen Regierung in diesen strengen Maßregeln ein Werk p

des Hasses und der Verfolgung, die Rachsucht einer Partei h

und, zum Aergerniß für ganz Europa , eine Verletzung Z

der ersten Behörden zu erblicken^). Der Landammann si

aber wies diese „rechtschaffenen, der Ehre und ihrer Pflicht b

getreuen Magistraten" zugefügte Unbill mit Würde zurück, li

und behauptete die gänzliche Unabhängigkeit der Urtheile, g

sowie das Recht, die Schuldigen bis in den Schooß derRäthe zu verfolgen. „Eine öffentliche Stellung, schrieb er, n

begründet keinen Anspruch auf Straflosigkeit. Der Magi-strat hat die ganz besondere Verpflichtung, den Gesetzen .

35) Mal an d. Min. I. Flor. Jahr XU (21. April).

38) Hans von Reinhard , 153.

37) Vial an von Watienwpl, 21. Flor. (11. Mai); von W. an Vial,

19. Mai. 1

38) An d. Min. 21. Flor. (11. Mai).

39) Der Min. an Vial, 17. Prairial (6. Juni).