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strafe^). Von Wattenwyl lehnte mit Entschiedenheit die ^
bedenkliche Einmischung des Botschafters ab^), hielt ihn j
jedoch fortwährend von den Begebenheiten, sowie von den <
angeordneten Maßregeln in Kenntniß. Als die zürcherische c
Regierung acht in die Untersuchungen verflochtene Mitglie-der des Großen Rathes einstellte, tadelte Vial diese Maß- ?
regel als im Widerspruch mit der Vermittlungsakte; der Land- ;
ammann tedoch nahm sie aus strafrechtlichen Grundsätzen r
in Schutz ^). Der Botschafter sah darin einen Beweis x
von der Absicht der Oligarchen, sich der Gewalt gänzlich s
zu bemächtigen. „Sie haben die Gemüther durch Strenge e
eingeschüchtert, schrieb er; und nun entfernen sie von den r
öffentlichen Angelegenheiten die Männer, welche ihnen hin- c
derlich sein können" ^). Als noch später eine vierte Hin- h
richtung erfolgte und die Zustiz selbst Mitglieder des Großen L
Rathes zur Strafe zog, glaubte das Haupt der französi- «
sehen Regierung in diesen strengen Maßregeln ein Werk p
des Hasses und der Verfolgung, die Rachsucht einer Partei h
und, zum Aergerniß für ganz Europa , eine Verletzung Z
der ersten Behörden zu erblicken^). Der Landammann si
aber wies diese „rechtschaffenen, der Ehre und ihrer Pflicht b
getreuen Magistraten" zugefügte Unbill mit Würde zurück, li
und behauptete die gänzliche Unabhängigkeit der Urtheile, g
sowie das Recht, die Schuldigen bis in den Schooß derRäthe zu verfolgen. „Eine öffentliche Stellung, schrieb er, n
begründet keinen Anspruch auf Straflosigkeit. Der Magi-strat hat die ganz besondere Verpflichtung, den Gesetzen .