Band 
Fünfter Theil.
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seines Landes Achtung zu verschaffen. Sucht er im Gegen-theil, sie umzustürzen, so verwirft ihn die Behörde, dasGesetz erreicht und bestraft ihn. Diese Grundsätze sind vonallen Regierungen anerkannt, es sind auch die Frankreichs ."

An der ordentlichen Tagsatzung im Juni sprach derAbgeordnete von Zürich , Bürgermeister Reinhard, demLandammann von Wattenwyl, „der Seele aller Operatio-nen, dem Wiederhersteller der Ruhe der Schweiz ", denewigen Dank seines Kantons aus, und die übrigen Gesandt-schaften schloffen sich dieser Dankbezeugung an. Zudemerklärte die Tagsatzung noch durch eine besondere Abstim-mung, daß die Unterdrückung und Beilegung der Empörungallein seinem klugen und kraftvollen Benehmen zuzuschrei-ben sei ^°). Zur Einmüthigkeit der Versammlung fehlte nurdie Stimme Luzerns , dem die Autorität, welche der Land-ammann ausgeübt, näher zu Herzen gieng als das Unglück,welches einen seiner Mitstände bedroht hatte. Dieser Kan-ton erhob die Frage betreffend die Befugnis des erstenMagistraten und die pflichtgemäße Einberufung der Tag-satzung; allein die große Mehrheit schob diese Erörterungbei Seite und begnügte sich, einen Beschluß über die jewei-lige Aufstellung und Einrichtung eines eidgenössischen Kriegs-gerichtes zu fassen^).

Vor und nach diesen Wirren wurden mehrere eidge-nössische Stände sowie die Tagsatzung durch zwei weniger

40) Auch in Frankreich ließ man von Wattenwyl am Ende dieselbe Ge-rechtigkeit wiederfahren: „Man fängt allgemein an anzuerkennen,wie groß die Gefahr gewesen wäre, wenn der Landamman nichteben so kluge als kräftige Maßregeln getroffen hätte, um den Auf-stand an seinem Hauptherde zu unterdrücken," kublioiste.

41) Abschied der Tagkatzung von >804 über das Ganze dieses Aufstan-deö. Der Bocken-Krieg, Zürich 1804,8.; Mutach, III, 17—30;v. Tillier, I, 97-147.