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nete sogar für gewisse Fälle die Todesstrafe Trotz dieserStrenge und der 1811 erneuerten Drohungen dauerte derenglische Dienst fort
Aus Nachgiebigkeit gegen den Vermittler erlaubte die ^
Tagsatzung den Uebertritt des ersten Schweizerregiments in '
den Dienst des Königs von Neapel , das ja ebenfalls Frank- !
reich war. Auch wurden die Ratifikationen der dießfälligenUebereinkunft nie ausgewechselt"). Die Tapferkeit der 1
Schweizer ward dadurch nicht geringer, wie ihre blutigenSpuren auf den Felsen Calabriens beweisen. s
Mehrere Ursachen trugen dazu bei, daß der Eifer für 1
den französischen Kriegsdienst erkaltete, unter andern der k
Mangel an zweckmäßiger Einrichtung der Werbung, das r
Betragen der Werber, ihre Unthätigkeit und übertriebene t
Sparsamkeit, die theilweise schlechte Auswahl der Offiziere, t
die von den Regimentern in den calabresischen Bergen und e
in den Schluchten der pyrenäischen Halbinsel erlittenen f
großen Verluste. Die französischen Behörden an ihrem r
Theile häuften die Schwierigkeiten. So verlangten die Zn- r
spektoren bei den Angeworbenen, daß sie seit mehreren Ge- 2
nerationen Schweizer seien, und verwarfen die Söhne na- e
turalisirter Ausländer oder wiesen sie unter den unbedeu- n
tendsten Verwänden ab. Napoleon hatte gestattet, daß man d
unter denjenigen preußischen Kriegsgefangenen werben könn- h
te, die Schweizer wären. Da nun einige Deutsche sich für t
Schweizer ausgegeben hatten, so befahl er, daß alle aufKosten der Regimenter wieder in die Gefangenschaftsdepots ^
zurückgebracht werden sollten, wodurch für die Regimenter i
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9) Verordnung des Kleinen Ralhs von Bern , 28. Sept, 1807; von
Tillier, 1, 287.
10) Abschied von 1811, §. 39.
11) Abschied von 1807, §. II, von 1808, §. 3.
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