Band 
Fünfter Theil.
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Weisung auf die gebieterischen Umstände und behielt derTagsatzung alle ihre Rechte vor. Der französche Gesandteverlangte, daß die fremden Besitzern zugehörigen englischenWaaren an einen von ihm bezeichneten französischen Mauth -inspektor ausgeliefert werden sollten. Die Vorstellungenblieben fruchtlos. Der Mauthinspektor besuchte Basel ,Schaffhausen, Winterthur, Aarau und Zug, überall Er-kundigungen über die Colonialwaaren einziehend, welchenicht schweizerisches Eigenthum waren. Der Landammannvertheidigte mit redlichem Eifer sowohlidas Gesammtinteresseund das Ansehen des schweizerischen Handels, als das Ver-fahren einzelner mit Ungerechtigkeit angegriffener Handels-häuser. Er machte es dem Gesandten anschaulich, mitwelcher furchtbaren Noth das Volk der östlichen Kantonebedroht sei; konnte doch keine Baumwollenballe mehr nachder Schweiz gelangen, und an die Stelle des Erwerbes würdeder Bettelstab treten. Ohne eine Abänderung der Verfü-gungen der deutschen Staaten in Bezug auf den Transitwürde der Lämmer auf Las höchste steigen, weshalb erdringend um einige Begünstigungen ersuchte.

Während man wartete, bis die durch die Zeitumständegebotenen Maßregeln die Genehmigung der Tagsatzung er-halten konnten, was, ungeachtet der von fünf Ständen ein-gelegten Proteftation, im Zuli des folgenden Zahres stattfand , wurden sie pünktlich vollzogen. Der Landammannpries diese Bereitwilligkeit in einem (14. December 1810)an den Kaiser in der Absicht gerichteten Schreiben, um dieAechtheit der von der Schweiz eingesendeten Verzeichnissesämmtlicher in Beschlag genommener Colonialwaaren zubezeugen, eine Aechtheit, welche von der Habsucht der fran-zösischen Regierung in Zweifel gezogen wurde. Zn diesem

34) Am 17. Juli 1811; Abschied, §. 37.