Band 
Fünfter Theil.
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von denen nur ein geringer Theil wirklich aus England her-gekommen sein mochte. Diese Waaren, sowie die Baum-wollenvorräthe, wurden für französisches Eigenthum erklärtund nach Frankreich abgeführt. Da durch Kreisschreibenden Ständen die wahrscheinliche Zusammenberufung eineraußerordentlichen Tagsatzung angekündigt war, so beschloßdie tessinische Regierung, den Großen Rath einzuberufen.Bereits waren die Einberufungsschreiben gedruckt, als derGeneral Mazuchielli davon Gebrauch zu machen untersagte,bis er darüber von dem in Mailand befindlichen Oberbe-fehlshaber Fontanelli Verhaltungsbefehle erhalten habenwürde. Diese trafen dann wirklich ein und die Räthe Tessinskonnten ihre verfassungsmäßigen Rechte ausüben^).

Der Landammann, der diese außerordentliche Tagsatzungim Interesse der schweizerischen Ehre fürchtete, hatte dieZusammenberufung derselben verschoben. Einzelne Ständegaben ihm darüber ihr Mißvergnügen zu erkennen und ver-dächtigten sogar seine Absichten. Nidwalden warf ihm vor,die Verfassung und Unabhängigkeit des Vaterlandes angeta-stet zu haben. „Sei ja doch, äußerte es, die Vorenthal-tung so wichtiger Geschäfte ein Beweis, daß die Schweiz ihrer Auflösung näher gekommen sei, während nur durchfeste, des Schweizernamens würdige Haltung die Schweizer vom Vermittler noch mehr geehrt und geachtet würden, alswenn sie sich feige, ohne kraftvolle Vertheidigung ihrer Rechteund Freiheit, ins Sklavenjoch beugen" ^°). Die Tagsatzungtrat am 17. April zusammen; die Lage von Tessin war derHauptgegenstand ihrer Berathungen. Die Gesandtschaftdieses Kantons schilderte die seit sechs Monaten erlittenen

49) Ausführlicher Bericht an die Tagsatzung durch eine Commission, den22. April 1811; Abschied von 1811, u.

50) Nidwalden an den Landammann Grimm, 4. März 181 l.