Band 
Fünfter Theil.
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Februar 1815 protestirte Schwyz gegen die EidesleistungUtznachs an St. Gallen . Die Aufrührer aber und auchsolche, deren Mitschuld nicht immer dargethan war, wurdenmit schweren Strafen belegt und die strafbaren Landschaftenseufzten noch lange unter der Last militärischer Besetzung ^).

Nichts regte die Eidgenossenschaft tiefer auf als BernsAnspruch auf Wiederbesitznahme seiner Pro-vinzen Aargau und Waadt ; immerwährend beunru-higte der Verlust dieser beiden Edelsteine seiner aristokrati-schen Krone die Traume seiner Herrschsucht. Nach demSturze der Vermittlungsakte schritt die wieder an das Rudergekommene Partei um sechs,zehn Zahre zurück. Zn ihrenAugen war die helvetische Revolution nur eine Unterbre-chung der Ordnung, die Mediation nur eine mit Gewaltauferlegte Regierungsform gewesen. Da die Unordnung zuEnde und die Gewalt gebrochen, so kehre man wieder zurGesetzmäßigkeit, wie sie ihrer Herrschaft vorhergegangen,zurück; 1814 verbinde sich mit dem Anfange von 1798 unddie dreizehnörtige Eidgenossenschaft werde wieder die alleinigeGrundlage des Staatsrechts. Beständig auf dieser Betrach-tungsweise fußend forderte Bern den Kanton Waadt undeinen Theil von Aargau als sein Eigenthum zurück. Znder Jurisprudenz gründet sich die Verjährung freilich aufden Nutzen und befriedigt die absolute Idee des Rechtsnicht; dennoch wird sie gewiß jeder als eine soziale Noth-

56) Abschied von 1814 und 1815, herausgegeben von Herrn KanzlerAm Rhyn, §. 31. Bericht der eidg. Repräsentanten, L7. u. 28.Sept. 181t; von Tttlier l, 186 — 188 ; 202; 235-238; Henne,die Schweiz. Nevol. 64—85, passiw; Müller-Friedberg, Schweiz .Annalen, III, 170, 177.

57) Sie befindet sich überall, in den Verhandlungen des Geheimen Ra-thes, in seinen Berichten und Gutachten, in seinen geheimen In-struktionen; auch der Kleine und Große Rath nahmen sie an.