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wendigkeit oder als Grundsatz der Ordnung gelten lassen.Um so mehr hat die politische Gesellschaft ihre durch denGang der Ereignisse, durch Einwilligung der Staaten,durch Verträge und vor allem durch das providentielle Gesetzdes Fortschrittes nothwendig gemachte Verjährung. Uebri-gens betrifft auf dem politischen Gebiete die Verjährungnicht eine bloße Frage über Eigenthum oder ehemaligenBesitz der Gewalt, sondern auf diesem Gebiete besteht nebendem oberherrlichen Recht, zu regieren, auch das ältere undgeheiligtere Recht, in Uebereinstimmung mit den ursprüng-lichen, unzerstörlichen Ansprüchen der menschlichen Naturund dem Gesetze der fortschreitenden Vervollkommnungregiert zu werden. Die Verfassung, auf welche die poli-tische Verjährung sich gründet, ist diejenige, welche Gottdem menschlichen Geschlechte verliehen hat.
Bern wollte mit einem Federzuge sechszehn in die Jahr-bücher der Geschichte, in die Verträge, in die Gesetze undschon in die Sitten eingegrabene Jahre durchstreichen.
Der Rechtsgrundsatz, auf den es sich berief, wurdegleichmäßig auf beide Staaten, die ehemals seine Provinzengewesen waren, angewandt. Dennoch bestand zwischen ihneneinige Verschiedenheit der Stellung, die die bernische Politikbestimmte. Sprache, geistige Eigenthümlichkeit, Charakter,Sitten, Alles trennte die Waadtländer von ihren ehemaligenHerrschern. War auch die Herrschaft ehemals ruhig, soblieb doch der Unterschied der Stämme in seiner ganzenStärke bestehen. Seit 1798 hatte die Freiheit die unter-scheidenden Eigenschaften der waadtländifchen Bevölkerungentwickelt und ihre Liebe zur Unabhängigkeit bis zur Natio-nalleidenfchaft gesteigert. Rasch hoben das in jener Gegendnicht seltene Talent und eine stets mit Hoffnung erfüllte,nie trügende Vaterlandsliebe die Organisation und Ver-waltung des Landes zum ersten Rang empor. Ueberdies