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aufzulösen, blieben ohne Erfolg. Auch in Thun und inNiedersimmenthal fand die in Znterlaken herrschende Gäh-rung bei einigen mit der Regierung unzufriedenen MännernAnklang. Abgesehen aber von solchen einzelnen Ausnahmenzeichneten sich die Oberämter Thun und Frutigen , sowiedas Oberhasli Lurch ihre Ergebenheit gegen die Regierungaus 2'). Auf das bloße Gerücht von dem beförderlichenAnmärsche einiger Compagnien löste sich der Bewegungs-ausschuß auf und der Aufruhr stillte sich. Mehrere Be-theiligte wurden noch verhaftet, andere flüchteten sich inden Kanton Waadt .
Wegen der vielen in die Untersuchung verflochtenenPersonen setzte die Regierung in Znterlaken ein von ihr„unparteiisch", von der öffentlichen Meinung aber „unge-wöhnlich" genanntes Gericht nieder. Die daselbst und inThun erstinstanzlich gesprochenen Urtheile, sowie diejenigendes Appellationsgerichtes in Bern trugen das Geprägeäußerster Strenge. Gefangenschaft, ein- oder mehrjährigeZuchthaus- oder Criminalstrafen, solidarische Bezahlung derMilitärkosten, lebenslänglicher Verlust der bürgerlichenEhrenfähigkeit, Verurtheilung eines Entflohenen zu sechs-zehnjähriger Kettenstrafe und über einen andern das Todes-urtheil, das waren die schweren Züchtigungen; anderescheinbar nicht so scharfe, im Vergleich zu der Schuld abersehr strenge Strafen fielen, wie die erstern, auf vieleAngeklagte. Verhältnismäßig am strengsten wurden dieThuner bestraft. Der Haupmann Michel und zwei andereBürger, die durch die Unklugheit des Oberamtmannsihrem natürlichen Richter entzogen waren, wurden vomAppellationsgericht freigesprochen und erhielten ein obrig-keitliches Zeugniß ihrer Unschuld nebst Entschädigungen.
8t) Manual des Geh. Rathes, LK. Nov. 1814.