Band 
Fünfter Theil.
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Als am 6. September die Tagsatzung wieder zusam-mentrat , schienen die Rollen gewechselt. Die alten KantoneBern, Luzern, Uri, Obwalden, Freiburg, Solothurn undGlarus nahmen den Bundesvertrag unbedingt an, währendBasel und die neuen Kantone manches an ihm tadelten, Vor-behalte machten und ihre Abstimmung verschoben, indemsie zu dem Entwurf vom 31. Mai zurückzukehren wünsch-ten^); sie kamen darin überein, daß die Gebietsstreitigkeitenwohl gütlicher Ausgleichung, nie aber schiedsrichterlichemEntscheide unterlegt werden möchten. Von Anfang an wur-den die Verhandlungen stürmisch. Während zwei Tagenmußten die Tagherren ihren Scharfsiun anstrengen, umdurch Erklärungen, Vorbehält« und Wortdeuteleien allerArt wenigstens zu einer scheinbaren Vereinigung zu gelan-gen. Bei der Unmöglichkeit, die gegenseitige Gewährleistung, des Gebietes völlig festzusetzen, so lange die streitigen Fragen

^ nicht erledigt waren, kam man überein, dem Bundesver-

' trage eine Uebereinkunft v om 16. August, als Erklä-

rung seines ersten die Gebietsansprüche betreffenden Artikels,' die mit jenem gleiche Kraft haben sollte, beizufügen^),

^ jedoch mit der bestimmten Auslegung: es solle niemals ein

' richterlicher Entscheid über Gebietsansprüche eintreten dür-

> ! sen. Man beschloß, daß die dem Bundesvertrage unter

' dieser Bedingung betretenden Kantone sich als schweizerische

° Eidgenossenschaft konstituiern würden ^'). Alle Kantone tra-

ten sogleich bei, ausgenommen Schwyz,das nicht anwesend,dessen Zustimmung aber versichert war, Bern und Freiburg ,die die Bevollmächtigung ihrer Kantone verlangten und am

89) Gutachten des Geh. Rathes von Bern an den Großen Rath, 4.

Oct. 18 l 4.

90) Man findet dies« Uebereinkunft in Hans von Reinhard , 517, 518.

91) Protokoll der Lagsatzung, 6., 8. und 9. Sept- 1814.