Band 
Fünfter Theil.
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düng mit der Schweiz zu treten und alle daher rührendenObliegenheiten zu übernehmen. 3n dem Vertrage dürfenur das Land genannt und nur der neuenburgischen Regie-rung die Vollziehung der Beschlüsse der Bundesbehördenübertragen werden; endlich solle Neuenburg nie in Apanagefallen. Dreierlei Rücksichten veranlaßten die Tagsatzung zurAnnahme: die militärischen Vortheile, die Sittlichkeit undder Gewerbfleiß der Bevölkerung, der edle Charakter unddie wohlwollenden Gesinnungen des Königs von Preußen;dagegen erwog sie die politischen Folgen einer gedoppeltenStellung nicht reiflich genug ^). Friedrich Wilhelm gabvon London aus eine Erklärung über die Verfassung, dieRechte und Freiheiten des Fürstenthums und ermächtigtedurch ein Rescript von demselben Tage den Staatsrath, überdie Anschließung an die Eidgenossenschaft in Unterhandlungzu treten. Die Grundsätze derselben wurden vorläufig ge-meinschaftlich mit der diplomatischen Commission der Tag-satzung festgestellt

Nach dem Sturze Napoleons und in Folge der Gefah-ren, denen Genf sich bloßgeftellt gesehen hatte, luden 6000Bürger dieser Stadt durch eine Bittschrift die provisorischenBehörden achtungsvoll ein, die ehemaligen Regierungs-verrichtungen wieder anzutreten und bei den verbündetenMonarchen die Wiederherstellung der Republik und ihrerVerhältnisse mit der schweizerischen Eigenossenschaft vorzu-bereiten. Sofort baten Syndike und provisorischer Rath

98) Protokoll der Tagsatzung, 17. Mai 1814.

99) Erklärung des Königs von Preußen. London , 8. Juni 1814.

100) Von Tillier, I, 16t; Hans von Reinhard , 286 ; Meyer, II,755 ; Kecueil 6s pisces osüciellss interessant la Lontedera-tion Snisse, st 1a prinoipauls st Lanlon de AeuetrSlel. ?isn-cdSlel. 1816. 8. Man findet daselbst die Urkunden bis zumzweiten Pariser Frieden.