Band 
Fünfter Theil.
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Gesetze, die Lebenslänglichkeit der Mitglieder des Staats-rathes, ihre geringe Bezahlung u. s. w. betreffenden Ver-fügungen verborgen. Vielleicht waren diese Regierungs-grundsatze nicht tadellos, besonders weil sie nicht offen ein-gestanden waren. Allein es galt, die neue Regierung zuorganischen, ohne die Massen und zwar solche Massen, diesich nicht hätten verständigen können, in Bewegung zu setzen.Uebrigens waren sie dem Geiste der Zeit und einer in höch-stem Grade aristokratischen Reaktion angemessen. Der größereTheil der Bürger hatte weder das Verlangen noch die Muße,unmittelbar an der Regierung Theil zu nehmen; der kaiser-liche Despotismus hatte sie von den öffentlichen Geschäftenentwöhnt; die Namen derjenigen, welche die Verwaltungzur Hand nahmen, fanden die allgemeine Gunst und empfin-gen von einem beinahe durchgängigen Beitritt die Taufe derLegitimität, die damals für die Regierenden an der Tages-ordnung war" E). Diese vom 22. auf den 24. August durchmehr als sieben Achtel der Stimmenden angenommene Ver-fassung wurde nebst den die Gebietstheile, welche mit derRepublik verbunden werden könnten, betreffenden Zusatz-artikeln der Tagsatzung zur Bestätigung vorgelegt'"').

Genfs Aufnahme in die Eidgenossenschaft erschien kei-neswegs als eine ganz einfache Frage. Die bernische Re-gierung, deren politische Ansichten beinahe immer ernsteBerücksichtigung verdienten, wog die von seinem Gesichts-punkte aus gewürdigten Nachtheile und Vortheile derselbengegen einander ab. Einerseits fürchtete sie die volksthüm-lichen Einrichtungen und immerwährenden Unruhen einer

102) krs^lllsnt kisiorique äs la revoluliou äs »ovsmbrs 1841 ä6eoevk! st sur 8ss causes, i-mvisr 1844 ; ein von Hrn. alt SyndikCramer dem Verfasser anvertrautes Manuskript. Siehe auch denreäsrsl, 2g. Dec. 1837, 3. und 5. Januar 1838.

103) ääb. killiet, List- äs la rsstaur. äs 6eusvs, 120—134.