— 354
Indessen fanden in Schwyz mancherlei Umtriebe gegendas Werk der Tagsatzung statt und Nidwalden bereitetesich zum Abfall; sie bemühten sich, auch Uri und Obwal-den in ihr Absonderungssystem hineinzuziehen, um denBund von 1315 wieder herzustellen. Die bernifche Regie-rung empfahl ihnen den Bundesvertrag, der Berner C. L.von Halter aber stiftete zur Verwerfung auf"?).
So war denn vor Mitte Septembers die neue Eidge-nossenschaft der 22 Kantone beinahe gebildet und der Bun-desvertrag, so gut es eben gieng, abgeschlossen. Dieser neueVertrag setzte, indem er auf ihre Souveränetätsrechte überalle Maßen eifersüchtige Kantone durch ein schwaches Bandvereinigte, an die Stelle eines Bundesstaates einenStaatenbund; das war sein vorherrschender Charakter.Man hatte zweiundzwanzig souveräne Stände, aber kaumeine Schweiz . Diese Erbsünde verdarb mehrere der bestenVerfügungen, indem sie sie entkräftete; so z. B. diejenigen,welche den innern Verkehr erleichtern sollten. Der Sinnder gegenseitigen politischen Gewährleistung, der Befugnisseder Tagsatzung in Bezug auf äußere und innere Sicherheitund der Gewährleistung der Klöster blieb unbestimmt. DieLücken waren zahlreich. Sowohl das Stillschweigen, alsdie Worte des Bundesvertrages gaben deutlich zu verstehen,daß es in dem Bundesleben viele Bestandtheile gebe, vondenen man nichts mehr wissen wolle, und wenige, die alleaufrichtig wollten. Auf der andern Seite boten die Ein-
107) Manual des Geh. Rathes von Bern , 14. und 20. Text. und 7.Oet. 1814. Der Landrath und Landleuth (sie) von Nidwalden halte seinem Gesandten zur Instruktion gegeben, mit den altenStänden zu stimmen, die Tagsatzung von Zürich zu verlassen, wennsie sie verließen, zu bleiben, wenn sie blieben. Im Falle Schwvzallein sich zurückzöge, solle er sich auch zurückziehen. Protokollvom 10. August 1814. (Stanzer Archiv.)