355
Verleihung dreier neuer Grenzkantone; das verdoppelteMannschaftscontingent; die Errichtung einer eidgenössischenKriegskasse; die Festsetzung des Ganges der Rechtshandlungund der Form des eidgenössischen Rechtes, dem die Strei-tigkeiten zwischen den Kantonen über Gegenstände, die nichtdurch den Bund gewährleistet waren, unterworfen sein soll-ten; die Gleichheit des Genusses der politischen Rechte füralle Theile eines Landes und für alle Klassen von Bürgern,mit andern Worten die Aufhebung der Unterthanenschaftund der Privilegien, — alle diese Punkte boten Vortheiledar, waren jedoch nicht gänzlich Neuerungen'^). „DasGanze, sagt Herr von Tillier, war mehr das Ergebnißseichter und dem Ernste der Verhandlung wenig angemessenerAuskunftsmittel gewesen, in welchen man zwar allen Vor-urtheilen, allen Leidenschaften und allen kleinlichen Miß-brauchen, aber weder der Ehre noch den zeitgemäßen Be-dürfnissen, man möchte sagen, weder der Vergangenheitnoch der Zukunft eines verständigen und wackern VolkesRechnung getragen hatte. War die Vermittlung Napoleons ein an sich selbst harmonisches Ganzes gewesen, welcheseinen Mittelstand zwischen der alten Eidgenossenschaft unddem helvetischen Einheitsstaate gebildet, so hatte man jetztein schwächliches und in sich selbst wenig übereinstimmen-des Mittelding zwischen der Vermittlung und den altenZuständen geschaffen, welches kaum Jemand von denen,die selbst an der Gestaltung Theil genommen hatten, ge-schweige denn der unbefangenere und einsichtsvollere Beob-achter, als ein gelungenes Werk preisen konnte. Füreinen Fortschritt aber konnte es nur derjenige ansehen,dem alle Verhältnisse und Bedürfnisse der Zeit, sowie der
108) Siehe auch oben S. 314.