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cherische Gebiet sich Hineinerstreckende, 20 bis 30 Dörferumfassende, Kelleramt zu verschaffen«).
Die Instruktionen der eidgenössischen Ge-sandtschaft wurden im Wesentlichen in folgende Punktezusammengefaßt. Vor allem sollte sie den hohen Mächtendie Huldigungen der Eidgenossenschaft darbringen, damitaber jene Rücksichten verbinden, welche die Schweiz Frank-reich als dem größten angrenzenden Staate schuldig sei,und demnach dem Prinzen von Benevent (Talleyrand ) einevorzügliche Aufmerksamkeit zeigen. Einer der von der Tag-satzung aufgestellten Hauptgrundsätze gieng dahin, zu ver-hindern, daß nicht Gegenstände einer Erörterung unterwor-fen werden, deren Entscheidung ausschließlich der Schweiz zukomme. Demzufolge sollte die Gesandtschaft den neugeschlossenen Bundesvertrag nebst der Uebereinkunft vom16. August überreichen und sich angelegentlich um Erlangungeiner förmlichen Anerkennung des gegewärtigen politischenZustandes der Schweiz bemühen; sorgfältig hätte sie in-dessen zu vermeiden, irgend einer Garantie zu erwähnen,weil eine solche mit dem Grundsätze einer vollkommenenUnabhängigkeit, den man auf keine Weise weder schwächennoch auf das.Spiel setzen wollte, im Widersprüche wäre. —Auf diese Unabhängigkeit eines freien, durch seine eigene Ver-fassung «und eigene Gesetze regierten Staates gestützt undüberdies auf eine dreihundertjährige Politik, auf die geo-graphische Lage des Landes und auf die bereits vorläufigeZusicherung aller Mächte gegründet, sollte die Gesandtschaftdie feierliche Anerkennung der schweizerischen Neutralität