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Baumwollgewebe, rohe glatte oder geköperte, über38 Fäden und solche unter 38 Fäden, jedochaus No. 70 engl, oder noch feinere Nummern Fr. 14. —Baumwollgewebe, gebleichte, gefärbte, bedruckte
und buntgewobene. »35. —
Der neue, am 10. April 1901 beschlossene und am 1. Januar1903 in Kraft tretende Tarif wies dagegen folgende Ansätze auf:Baumwollgewebe, glatte und geköperte, roh im
Gewicht von 6 Kilos und darüber per 100 m * 2 Fr. 10. — J )Baumwollgewebe, roh, im Gewicht von wenigerals 6 Kilos per 100 m 2 und zwar:
mit weniger als 20 Fäden auf 5 mm im Geviert „ 20. —
„ 20 und mehr „ „ 5 „ „ „ „ 50. —
Baumwollgewebe, gebleicht, gefärbt, bedruckt oderbuntgewoben und zwar:
über 7 Kilos per 100 m 2 . »40. —
bis und mit 7 Kilos per 100 m 2 .... „45. —
Da die grosse Mehrzahl der Yasmasgewebe 2 ) weniger als 6 Kilosper m 2 wiegen und der Ansatz von Fr. 50 für die sogen, feinenMidoubles als eigentlicher Schutzzoll wirken musste, haben diedamit Betroffenen seither nicht aufgehört gegen diese Behandlungzu protestieren. 3 ) Immerhin hatten jene Vorgänge damals zurFolge, dass die Yasmas-Fabrikanten sich endlich im März 1892zu einem „Convenium“ zusammenschlossen und zur Sanierungihres Artikels sich gegenseitig unter Androhung hoher Bussenund unter eingehender Kontrolle einer geschäftskundigen, un-parteiischen Persönlichkeit verpflichteten, die Yasmas nur noch
') In diese Kategorie fallen alle von den Mouchoirsdruckern ver-wendeten Gewebe, da auch die leichtesten Sorten (15/12 F. per ‘/ t franz. Zoll)noch etwas über 6 Kilo per 100 m 2 wiegen.
2 ) Ygl. S. 428/9.
*1 Nachdem der h. Bundesrat, einer Ermächtigung zufolge, seither inZeiten voller Beschäftigung der schweizer. Weberei ausnahmsweise für diefeinen Midoubles zollfreie Einfuhr (Admission temporaire) gestattet hat, sollnun nach einem bei der h. Bundesversammlung anhängigen Vorschläge dieseVergünstigung der Yasmas- und Battickdruckerei für ein fixes jährlichesQuantum von 70,000 Stück ä 80 m glatter Baumwollgewebe englischer Pro-venienz garantiert werden.
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