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Erster Band. A - H.
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Asylrecht — AxsAeta XeiTOupytxTj.

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Euseb. Praepar. evang. lib. YI, c. 10 sq.,Augustin, de Civ. Dei lib. V, c. 1 aus; LeoEp. 91 (93) ad Turrib. c. 11 erklärt dieAstrologen geradezu aus der Kirche aus-geschlossen: verum ista sectantibus nullusin ecclesia catholica locus est: quoniam quise talibus persuasionibus dedit, a Christi corpore totus abscessit. Schon früher hattedas Conc. Laodic. c. 36 unter Strafe derExcommunication Klerikern aller Art dieAusübung der A. untersagt. Gleichwol fehltees nicht an Mitgliedern der Kirche, welchesich diesem Aberglauben hingaben: so selbstein Bischof, Eusebius v. Emesa, der dess-halb des Episkopats verlustig ging ( Sozom.III 6); ein anderes Beispiel führt Augustinan (de mathem. 70, nach Tract. in Ps. LXI,ed. Ben. Yen. 1769, Y 460, 803). DasConsultiren der Mathematici, dann der Astro-logen nennt derselbe August. Serm. IX dedec. Chord. (Opp. a, a. Ö. VII 50) gerade-zu fornicari cum daemoniis. Die von Au-gustin angeführten Lehren jener Astrologen,welche unser sittliches Handeln ganz vomEinflüsse der Gestirne abhängig machten,mussten in der That als höchst gefährlicherscheinen. kraus.

ASYLRECHT. Asyl ist ein rechtlich an-erkannter Zufluchtsort für Verfolgte. DasVorrecht eines Ortes, vermöge dessen ereinem Verfolgten Schutz zu gewähren imStande ist, heisst A. Die Einrichtung derAsyle ist wol den meisten Religionen ge-meinsam; bei den meisten Völkern findenwir Freistätten zum Schutze der Verfolgten,so bei den Griechen, Römern ( Virgil . Aen.II 523 u. 573; Tibull. IV 13, 23), wie beiden Hebräern (Exod. 21, 13; I Kön. 1, 50;2, 28; Deut. 4, 43; Jos. 20, 7 u. s. w.).

Das A. des jüdischen, sowie der heidni-schen Tempel ging auf die christlichen über.Dazu kam, dass sich die Kirche überhauptder Klasse der Unglücklichen und Verfolg-ten gerne annahm. Das Concil von Sar-dica gebot den Bischöfen, dies sine cun-ctatione et dubitatione zu thun. So langedie Kirche verfolgt wurde, konnte von einemstaatlich anerkannten A. für die christlichenTempel keine Rede sein. Das Concil vonOrange (441), welches das A. mit derHeiligkeit des christlichen Tempels motivirt,indem es (c. 5) sagt: diejenigen, welchezur Kirche geflüchtet sind, dürfen nichtausgeliefert werden, sondern müssen ausEhrfurcht vor dem Orte beschützt und ver-theidigt werden 1 , nennt gleichwol dies Rechtein altherkömmliches. Als die Kirche vonder Staatsgewalt anerkannt war, wurde auchdas A. staatlicherseits anerkannt. Der Bi-schof Alexander von Alexandrien flüch-tete sich in die Kirche vor den Altar, alser den Arius in die Kirchengenieinschaft

aufnehmen sollte ( Rufin. H. e. I, c. 12);Gleiches that in ähnlicher Lage Ambro-sius {Rufin. 1. c. II, c. 16), und er erläu-terte seine Absicht, indem er an seine Schwe-ster Mar cell ina schrieb (Ep. V 33): ,ichwerde die Altäre nicht umfassen, um fürmein Leben zu flehen, sondern ich willmich lieber für die Altäre opfern. 1 Der-selbe Heilige erzählt von einem Mädchen,das, von seinen Eltern zur Heirat gedrängt,in die Kirche geflohen sei {Ambros, de virg.I in fine). Das Nämliche berichtet der hl.Gregor von Nazianz in ähnlichem Betreffvon einer Wittwe (Or. 43) und von seinerSchwester Gorgonia (Or. 8).

Selbst die arianischen Gothen achtetendas A. der Kirchen, als sie 410 Rom stürm-ten und eroberten {Augustin, de Civ. DeiI, c. 1, 2; Orosius Hist. adv. Pagan. VII,c. 39), nicht aber die anderen Häretiker.Augustinus berichtet (contra Cresc. Donat.III, c. 43), dass die Circumcellionen denan den Altar der Kirche geflüchteten Bi-schof Maximinianus nicht schonten, sondernergriffen und halbtodt misshandelten. Aehn-liches berichten Optatus v. Mileve (de schism.Donat. VI, c. 1; II, c. 18) und Basilius d.Gr. (Serm. in s. Gordium).

Durch die Constitutionen der christlichenKaiser wurde das A. der Kirchen anerkannt,bald jedoch verengert, bald erweitert. Theo-d o s i u s d. Gr. schloss von der Asylberech-tigung aus die Steuerverweigerer, Hono-rius und Arcadius die Juden, welche,um sich einer Zahlungspflicht zu entziehen,in die Kirchen flüchteten, Iustinian dieMörder, Ehebrecher und Jungfrauenräuber(Cod. Theod. 1. IV und Cod. Iustin. 1. VI).Durch die Kaiser Theodosius und Va-lent in i an wurde das A. sogar auf dieVorhöfe und Nebengebäude der Kirchenund die sie umgebenden Friedhöfe ausge-dehnt (Cod. Iust. 1. V).

Wie strenge die Kirche das Recht derTempel als Asyle wahrte, ersieht man dar-aus, dass die Concilien zu Orange (541c. 21), Lerida (c. 8) und Toledo (c. 10)die Excommunication über diejenigen aus-sprachen, welche zur Kirche geflüchteteMenschen durch List oder Gewalt hinweg-brächten. Desshalb unterfing sich auch B e-lisar, der von der Kaiserin Theodora be-auftragt war, den Papst Silverius ge-fangen zu nehmen, nicht, denselben in derKirche der hl. Märtyrin Sabina zu ergreifen,sondern er liess ihn durch seinen SohnPhotis in seinen Palast locken. Vgl. VoigtThysiasteriologia sive de altaribus vet. Christ.,Hamb . 1709, bes. c. XVII; Helfrecht Ab-handlung von d. Asylen, Hof 1801; SchmidDer christl. Altar, Regensb. 1871. münz.

ATEAEIA AEITOYPriKH , 8 . Immunität.