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Erster Band. A - H.
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Busse.

vom Anfang des 3. Jahrh. an ( Tertull. Depudic. c. 5) bis ins 4. und 5. Jahrh. hinein(Greg. Nyss. Ep. can. c. 2—5; Pacian. Adpoenit. c. 4; August. De fide et op. c. 19;Serm. 352. n. 8), und da sie zugleich alsdie Sünden, die durch öffentliche B. ge-sühnt werden mussten, von denjenigen, dieauf andere Weise zu tilgen seien, ausdrück-lich unterschieden werden, so ist klar, dasssie Anfangs die einzigen kanonischen Ver-gehen waren und dass die Aussprüche Ter-tullians De pudic. c. 19 und Cyprians Debono pat. c. 14, in denen auch der Betrugunter den unvergebbaren oder tödtlichenVergehen angeführt wird, bei der Bestim-mung der bezüglichen Praxis nicht als mass-gebend zu Grunde gelegt werden. Da unddort und in einzelnen Fällen mögen früh-zeitig auch noch einige andere Sünden mitdem Ausschluss bestraft worden sein, undes lässt sich namentlich die Wahrnehmungmachen, dass die Zahl der kanonischenVergehen mit der Zeit wächst. Aber trotz-dem bleibt die ursprüngliche Dreizahl deut-lich erkennbar, und Idololatrie, Mord undUnzucht galten somit Anfangs allein alsCapitalsünden. Wenn sich, die Kirche nachden oben angeführten Zeugnissen auch ihnengegenüber eine Lösegewalt zuerkannte, somachte sie doch nicht immer und überallvon derselben Gebrauch und schloss sie diefraglichen Sünder aus disciplinären und pä-dagogischen Gründen bisweilen für immeraus ihrer Gemeinschaft aus. Wie wir ausTertullian De pudic. c. 5—9 ersehen, be-stand diese strengere Praxis in der zweitenHälfte des 2. Jahrh. insbesondere in derrömischen Kirche und sie wurde wahrschein-lich durch den Pastor Hermae angebahnt,der einerseits (Mand. IV, c. 1, 3) bezeugt,dass allen Sünden Verzeihung zu Theilwerde, und andererseits, um einen hohemsittlichen Ernst zu wecken, will (Vis. II,c. 2), dass diese Milde für die Gläubigenfortan ein Ende habe. Am Anfang des3. Jahrh. kehrte man aber wieder zu derfrühem Praxis zurück, und P. Zephyrin(202—219) liess in seinem peremptorischenBussedict (Tertull. De pudic. c. 1) zunächstdie Unzüchtigen wieder zur B. und Verzei-hung zu. Da die Unkeuschheit unter denCapitalsünden unzweifelhaft die häufigerewar, so konnte es, um nicht zu viele Per-sonen für immer von der Kirche auszu-schliessen, räthlich erscheinen, gerade indiesem Punkte von der üblichen Strengeabzulassen, und einen theilweisen Anlasshiezu gab vielleicht auch der vor nicht gat-langer Zeit entstandene Montanismus mitseiner Lehre, die Kirche habe keine Voll-macht, die schweren Sünden und namentlichdie der Unkeuschheit zu vergeben. Völligwar damit die frühere Praxis noch nicht

hergestellt. Sie sollte es aber bald werden,indem bereits der folgende Papst Callistus(219—222) die kirchliche Milde auf die übri-gen Capitalsünder, die Idololatren und Mör-der, ausdehnte, sei es aus Rücksicht aufdie Polemik, die Tertullian in seiner SchriftDe pudieitia gegen das Edict seines Vor-gängers als eine Halbheit führte, sei es auseinem andern unbekannten Grunde (Hippol.Philos. IX, c. 12), und fortan wurde sie nichtmehr unterbrochen, wie ein Brief der römi-schen Kleriker an Cyprian (Cypr. Ep. 30, ed.Hartei) und namentlich das novatianischeSchisma zeigt, das gerade im Gegensatz zudieser Milde seinen Grund hat. Um dieMitte des 3. Jahrh. hatte auch die Strengeaufgehört, die früher in Africa bestand,wo mehrere Bischöfe, ohne indessen we-gen dieses Differenzpunktes die Gemeinschaftmit den übrigen zu brechen, den Ehebre-chern den Frieden nicht gewähren zu kön-nen glaubten, und es wurden daselbst alleSünder zur B. und Verzeihung zugelassen(Cypr. Ep. 55, n. 21). Eine Ausnahmemachte die africanische Kirche nur in Be-treff derjenigen, die erst auf dem Todbetteden Entschluss zur Bekehrung fassten (Cypr.Ep. 55, n. 23), und ebenso wurde es nachder Synode von Arles 314 (c. 22) in Gal-lien und nach dem Schreiben des P. In-nocenz an Exsuperius von Toulouse (Ep. 3,c. 2) in Rom gehalten. In Rom wurde denCapitalsiindern in diesem Falle wenigstensdie kirchliche Gemeinschaft, wenn auch nichtdie B. versagt; überboten wurde diese ge-mässigte Strenge nachweisbar nur in derspanischen Kirche, wo durch die Synodevon Elvira 306 achtzehn Sünden, darunterIdololatrie, Mord und Wiederverheiratungbei böslichem Verlassen des Gatten (c. 1,6, 8), mit immerwährender Excommunica-tion bestraft wurden. Ihre Dauer erstrecktesich indessen wahrscheinlich nicht viel überdie Periode der Verfolgung hinaus. Inno-cenz I (402—417) unterscheidet diese Pra-xis bereits als ältere und strengere voneiner neuern und mildern, die auch im frag-lichen Fall B. und Verzeihung gewährte,und die zu seiner Zeit wol die allgemeinherrschende war. Wenn aber die Kircheim Alterthum allen Sündern nach einge-tretener Besserung Verzeihung ertheilte, sothat sie dieses doch nur einmal, und die B.erscheint darum stets als eine einmalige.Schon im Pastor Hermae wird gesagt: toTcoouXoit toü flsotj ps-ravotd saxt pia (Mand.IV, c. 1), und der gleiche Grundsatz findetsich auch bei den Vätern der Folgezeit, beiClemens v. Alexandrien (Strom. II, c. 13;Quis dives salvotur c. 39), Tertullian (Depoenit. c. 7), Ambrosius (De poenit. II, c.10) und Augustinus (Ep. 152, n. 2). Werdaher nach geleisteter B. wieder in eine