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Erster Band. A - H.
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Busse.

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Capitalsünde zurückfiel, ward von der Kirchenicht mehr zur B. zugelassen, sondern fürimmer aus ihrer Mitte ausgestossen und sichselbst überlassen. Es geschah dieses, umihn nach Gebühr zu bestrafen und weil dieAufrichtigkeit seiner Bekehrung Zweifel er-regte , nicht aber etwa im Glauben, dasser völlig verloren sei; im Gegentheil warddie Hoffnung gehegt, dass er bei Gott Barm-herzigkeit finden werde, wenn er sich ihrerdurch Reue und Besserung würdig mache.Im Pastor Hermae wird von’ dem Rückfäl-ligen ausdrücklich nur bemerkt: SiwxoXok£/)<tetm (Mand. IY; c. 4), und Augustin er-klärt mit aller Entschiedenheit, dass manan seinem Heil nicht zu verzweifeln brauche(Ep. 158, n. 7). Aber die Kirche selbst botihm kein Rettungsmittel mehr an, nachdemer diejenigen missbraucht hatte, die ihm inder Taufe und in der B. zu Theil gewor-den waren, und sie beharrte bei der vollenStrenge dieses Grundsatzes bis gegen Endedes 4. Jahrh. Von der von ihr angeord-neten und geleiteten B. blieben die Rück-fälligen zwar auch damals noch ausgeschlos-sen und in dieser Beziehung sich selbst an-heimgegeben. Aber sie wurden in Rom undbei dem Ansehen der römischen Kirche wolbald auch anderwärts wenigstens zur Theil-nalime am Gebete der Gläubigen und derFeier der hl. Geheimnisse (mit Ausnahmeder Communion) zugelassen und auf demTodbette mit dem Sacramente der "Weg-zehrung versehen, und es war wahrschein-lich P. Siricius (385—388), durch den wirvon dieser Milderung erfahren (Ep. 1 adHimer, c. 5), der sie auch einführte (vgl.Fechtrup in Tüb. Tlieol. Quartalschr. 1872).

II. Die B., von der bisher als dem Mitteldie Rede war, die nach der Taufe begange-nen Capitalsiinden zu sühnen, war öffent-lich, und nachweisbar gab es im Alterthumnur eine öffentliche kirchliche B. Die Väterkennen allerdings noch andere Arten vonR. und Augustin insbesondere spricht vondreien. Die erste ist die B., der der Er-wachsene zur Sühnung seiner Sünden vorder Taufe sich zu unterziehen hat; diezweite ist die immerwährende demüthigeBitte um Nachlass der täglichen Sünden;die dritte ist die besondere B., die bei einemVergehen gegen den Dekalog oder nälier-hin bei Begehung einer Capitalsünde zuübernehmen ist (Sonn. 351 u. 352; Ep. 265).Allein mit jenen beiden Arten war keineAbsolution verbunden, da die Reinigungvon Sünden bei der einen durch die Taufeerfolgte, bei der andern die sündentilgendeKraft gewissermassen in ihr selbst liegt, in-dem Gott das flehentliche Gebet um Nach-lass der Schuld erhört oder, wie Pacian.Ad poenit. c. 4 sich ausdrückt, die kleinerenBünden durch Vollbringung von guten Wer-

ken getilgt werden, und so bleibt zur nähe-ren Betrachtung nur die dritte, die kano-nische B., übrig. Sie hiess bei den Grie-chen p,ETavoia und per synecdochen I£op.o-Xrj-f7]ais, bei den Lateinern poenitentia, beiTertullian, Cyprian und Pacian häufig auchexomologesis, und bestand aus dem Sünden-bekenntniss, der Verrichtung der auferleg-ten Busswerke und der Reconciliation. DasBekenntniss, sEop-oXrrprpi?, l^oqopsim; , cow _fessio, war entweder nur ein geheimes vordem Bischof oder Priester allein, oder zu-gleich ein öffentliches vor der ganzen Ge-meinde, und die Frage, ob dieses zu jenemhinzuzutreten habe, bestimmte sich in derRegel nach der andern, ob die zu beken-nende Sünde geheim oder offenkundig sei,oder ob das öffentliche Bekenntniss nichtAergerniss errege und so statt zur Er-bauung vielmehr zur Zerstörung diene. Da-bei war natürlich dem subjectiven Ermessendes Priesters ein gewisser Spielraum gege-ben , und der eine mochte ein Aergernissschauen, wo der andere das öffentliche Be-kenntniss forderte. Dass aber der fraglicheGesichtspunkt dem kirchlichen Alterthumnicht unbekannt war und dass dem Be-kenntniss vor der Gemeinde ein Bekenntnissvor dem Priester vorherging, erhellt ausdem Rath, den Origenes llom. II in Ps. 37,n. 6 dem Sünder giebt, den Arzt, dem erseine Krankheit offenbaren wolle, und un-ter dem nach Hom. I in Ps. 37 ein Prie-ster, nicht aber ein erfahrener Laie zu ver-stehen ist, zuvor zu prüfen, um zu erfah-ren, ob er verstehe, mit den "Weinendenzu weinen, und dann, wenn dieser es fürgut finde, die Krankheit in der Versamm-lung der ganzen Kirche zu offenbaren, da-mit er selbst geheilt, die Uebrigen erbautwerden, sowie aus dem Bericht des Ire-naeus Adv. liaer. I, c. 13. n. 7, dass einigeder von den Gnostikern verführten Frauenihr Vergehen auch öffentlich bekann-ten, während andere aus Scham dieses un-terliessen. Bei einem ganz geheimen Ver-gehen setzte die Selbstanklage die Kircheerst in den Stand, von ihrer StrafgewaltGebrauch zu machen, den Sünder aus ihrerGemeinschaft auszuschliessen und zur B.zu verweisen. Bei einem offenkundigenVergehen dagegen, das vor dem weltlichenoder kirchlichen Gerichte constatirt war( Aug . Serm. 351, n. 10), wurde die Excom-munication über den Sünder ausgesprochen,wenn er sich auch nicht zum Bekenntnissherbeiliess, und er musste sich diesem un-terziehen und um Zulassung zur B. bitten,falls er wieder in die kirchliche Gemein-schaft aufgenommen werden wollte. Hatteer endlich die ihm auferlegten Busswerkegenügend verrichtet, so wurde er vom Bi-schof unter Auflegung der Hände losge-