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Busse.
sprachen, und der allgemeine Tag der Rc-conciliation war in (1er römischen Kircheder Gründonnerstag ( Innocent. Ep. 1, c. 7),in anderen und namentlich orientalischenKirchen der Charfreitag, Charsamstag oderauch der Ostertag. Bei Krankheitsfällenkonnte diese Ordnung natürlich nicht be-obachtet werden. Wenn Gefahr im Verzugwar, wurde die Reconciliation auch vor Voll-endung der B. vorgenommen ( Cypr. Ep.56, n. 2), und die Synode von Nicäa nenntdiese Praxis eine alte Sitte, indem sie zu-gleich verordnete, dass der Pönitent fürden Fall seiner Wiedergenesung (bis zumAblauf der Busszeit) nur am Gebet derGläubigen Theil haben solle (can. 13). Einezweite Ausnahme von der Regel begründe-ten sodann die Friedensbriefe der Märtyrer,Libelli pacis, von denen wir besonders durchTertullian (Ad Martyr. c. 1; Be pudic. c. 22),Cyprian (Epp. 15, 21, 22, 23, 27 etc.) undDionysius v. Alexandrien (Euseb. II. e. VI,c. 42) erfahren. Sie enthielten eine Für-sprache für einen Gefallenen, nälierhin dieBitte um Erlass der noch zu bestehendenBussstrafen, und die Reconciliation trat hierebenfalls vor Ablauf der üblichen Busszeitein. In Carthago wurden die Gefallenenauf Grund derselben von einigen Priesternsogar ohne Befragen des Bischofs und ohneBeobachtung der sonst geltenden Grund-sätze zur Communion zugelasscn (Cypr. Ep.16). Was nun die Bauer und Ordnung derB. im engern Sinne, oder der Bussübungenanlangt, so scheint die erste Zeit ein kurzesund einfaches Verfahren gehabt zu haben.Nach den spärlichen Andeutungen, die unsdarüber vorliegen (1 Kor. 5, 1 ff.; II Kor.2, 8; dem. Alex. Quis dives salv. c. 42),wurde die entzogene kirchliche Gemeinschaftnach einer ernstlichen Sinnesänderung als-bald wieder zurückgegeben. Aber bald stelltesich die Nothwemligkeit ein, dies erst nacheiner längern Prüfung und Bewährung zutliun, und als die Busszeit eine grössere ge-worden , fing man im Orient auch an, dieBiisser in vier Klassen einzutheilen. In derniedersten standen die TtpoaxXaiovTec, flentes,die im Vorhofe der Kirche ihren Platz hat-ten und die Eintretenden unter Thränenum ihre Fürbitte anflehten. In der zweitenwaren die dxpocupxvot, audientes, die hinterden Katechumenen im Narthex der Kirchestanden und dem didaktischen Theile desGottesdienstes oder der missa catechume-norum anwohnen durften. Die uttotututovtsi,substrati, die Büsser der dritten Klasse,denen in der Kirche der Raum von derThiire bis zu den Ambonen angewiesen war,erhielten nach Entlassung der Hörendennoch die bischöfliche Ilamlauflegung oderunter Handauflegung den bischöflichen Se-gen, und die Haltung, die sie dabei ein-
nahmen, gab ihnen den Namen. Bie auaxav-xsc, consistentes, endlich, die Büsser dervierten Station, durften, wenn auch nichtcommuniciren, doch sonst dem ganzen Got-tesdienst anwohnen, und ihr Name rührtentweder daher, dass sie während der gan-zen Messe bei den Gläubigen stehen durf-ten, oder dass sie bei der Communion, zuder sich die Gläubigen ins Presbyteriumbegaben, an ihrem Platze stehen bleibenmussten. Bie drei höheren Stationen, dieim Ganzen denselben Antheil am Gottes-dienst hatten, wie die drei Klassen der Ka-techumenen, werden bereits um das j. 263in dem kanonischen Brief des GregoriusThaumaturgus erwähnt, und die heziiglicheEintheilung verdankt diesem Kirchenvatervielleicht ihren Ursprung (can. 5). Bie Wei-nenden werden von ihm noch nicht ge-nannt , da der Schlusskanon seines Briefessicherlich unecht ist. Wol aber wird mitder Weisung, die Christen, die nach ihrerGefangennehmung den Barbaren Henkers-dienste leisteten, seien vorerst und bis eineSynode Anderes verordne, sogar von demHören auszuschliessen (can. 7), zu erkennengegeben, dass nicht alle Sünder sofort ineine der drei Klassen zur B. aufgenommenwurden. Bie schwersten Sünder hatten ihreZulassung vielmehr erst zu erbitten, undaus dieser Behandlung ging allmälig dieStation der Weinenden hervor. Wahrschein-lich kennt sie bereits die Synode von An-cyra 314, indem die -/Eip-aSopEvoi in can. 17als upoaxXaümEs aufzufüssen sind und sogenannt wurden, weil sie bei ihrem Auf-enthalte in dem unbedeckten Vorliof demUnwetter ausgesetzt waren, und sicher würdesie Basilius d. Gr. kennen, wenn die Echt-heit seiner kanonischen Briefe über jedenZweifel erhaben wäre, da er von dem Un-züchtigen bemerkt, er müsse vor seiner Zu-lassung zu den übrigen Bussgraden ein Jahrlang vor der Kirehtliiire weinen, TcpoaxXai'siv(Ep. 199, can. 22), und von dem Mörder,er müsse in vier von den zwanzig Jahren,die er von der Eucharistie ausgeschlossenblieb, ,vor den Tliüren des Hauses des Ge-betes stehend, die eintretenden Gläubigenum ihre Fürbitte angehend und seine Misse-tliat bekennend 1 weinen (Ep. 217, can. 56).Eine zeitlich bestimmte Erwähnung findetsich erst in den Scholien des Abtes Johan-nes v. Raillm zu der Paradiesesleiter desJohannes Klimakus um die Mitte dos 6. Jahrh.(c. 12, Migne Patrol. c. o, S. gr. EXXXVHI1231), und sie fällt somit bereits in eineZeit, wo die Bussstationen nicht mehr be-standen. Im Abendlando scheinen dieselbenkeinen Eingang gefunden zu haben. BieSynoden von Elvira 306 und Arles 314ordnen wol eine mehrjährige oder immer-währende Excommunication fiir die vor-