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Erster Band. A - H.
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Busse.

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schiedenen Sünden an, sprechen aber nichtvon Bussstationen, wie die griechischen Tä-ter und Synoden. Die Synode von Nicäa hatte zwar für die ganze Kirche Geltung.Allein die einschlägigen Canones 11, 12, 14mit ihren Terordnungen über die Gefalle-nen hatten zunächst nur auf den Orient,das Reich des Licinius, Bezug, und jeden-falls hatten sie nicht die Kraft, die Buss-stationen ins Abendland einzuführen. Inder Fassung, die ihnen Rufin II. e. X, c. 10giebt, ist das der griechischen Praxis Ent-sprechende geradezu ausgelassen. Wennaber hier von den Bussstationen nichts wahr-zunehmen ist, so begegnen wir bei den la-teinischen Vätern gewissen Anforderungenan die Büsser, von denen die griechischennichts berichten. Schon Tertullian spricht(De poenit. c. 9) von einem besondern Kleid,das sie trugen, und die Synode von Agde500 macht ihnen das Abschneiden der Haareund das Aendern der Kleidung geradezuzur Pflicht (c. 15). P. Leo I verbietet ihnenHandelsgeschäfte, Advocatur und Kriegs-dienst und räth auch Enthaltung vom ehe-lichen Umgang an (Ep. 107 ad Rustic. e.10—13). P. Siricius verlangte wie Verzichtauf den ehelichen Verkehr, so Enthaltungvon einer zweiten Ehe, wenn die erste durchden Tod eines Gatten gelöst wurde (Ep. 1ad Himer, c. 5), und die zweite Synode vonArles 452 bedroht die Eingehung derselbensogar mit Exeonnnunication (c. 21). DieSynode von Barcelona 541 gebietet ihnenweiterhin, keinen Theil an Gastinählern zunehmen und in ihren Häusern ein nüchter-nes und enthaltsames Leben zu führen (c 7).

HI. Die bisher angeführten Grundsätzebezüglich der B. fanden auf die Klerikernicht immer Anwendung, und deren Sonder-stellung ist daher noch kurz ins Auge zufassen. Lm Anfang zwar scheint zwischenKlerikern und Laien kein Unterschied ge-macht und jene ebenso wie diese beim Be-gehen einer Capitalsiinde zur B. verurtheiltworden zu sein. Von Cyprian erfahren wir,dass Bischöfe B. timten (Ep. 52, n. 8; 07,n. 0) und dass zu seiner Zeit die Busspflichtüberhaupt auch den gefallenen Klerikerngalt (Epp. 04, 05). Die Synode von Elviraverurteilte die Kleriker ebenso wie dieLaien zur B. und immerwährenden Excom-munieation (c. 18, 70), und ähnlich verfuhrdie Synode von Neocaesarea 314—325 (c. lj,so dass es keinem Zweifel unterliegen kann,dass die Kleriker im Anfang zur B. unge-halten wurden. Aber noch im 4. Jahrli.griff eine andere Praxis um sich. Da derzur B. verurtheilte Geistliche zugleich seinAmt verlor, so erlitt er im Vergleich zudem Laien eine doppelte Strafe, und dahierin eine Ungleichheit zu hegen schien,so wurde er mit Berufung auf Nah. 1, 9

bei Begehung einer schweren Sünde nurmehr abgesetzt und zur Laiencommunion,nicht aber auch zur B. verwiesen. Der25. apostolische Kanon schreibt dieses Ver-fahren gegenüber dem Bischof, Priester undDiakon oder den höheren Klerikern vor.Die africaniscl.e Synode vom J. 419 ver-ordnet, dass die Priester und Diakonen imFall einer schweren Sünde wol abzusetzenseien, dass ihnen aber nicht wie den Laiendie Hand zur B. aufgelegt werden dürfe(e. 27 Harduin Conc. I 878), und P. Leo Ierklärt, diese Behandlung beruhe unzwei-felhaft auf apostolischer Ueberlieferung (Ep.107, c. 2). Diese Behauptung ist schwer-lich richtig. In den ersten drei Jahrhun-derten waren die Kleriker vielmehr gleichden Laien der B. unterworfen, und dasBestreben, sie derselben zu entziehen, trittnachweisbar erst etwa seit der Mitte des4. Jahrh. auf. P. Siricius wollte sogar, dasssie durch die Kleriker nicht einmal solltefreiwillig übernommen werden dürfen (Ep.ad Himer, n. 14), fand aber für diese Forde-rung nicht überall Zustimmung, indem dieSynoden von Orleans 441 (c. 4) und Arles 452 (c. 29) verordneten, sie sei ihnen aufihr Verlangen nicht zu verweigern.

IV. Die Leitung der B. stand, wie dieVerwaltung der Kirche überhaupt, dem Bi-schof zu. Er entschied über die Zulassungzur B., bestimmte die Dauer derselben oderdie Busstennine, poenitentiae tempora, wiedie Synode von Hippo 393 (c. 30) sich aus-drückt, und nahm schliesslich unter Auf-legung der Hände die Reconciliation vor.Die Priester handelten nur in seinem Auf-trag. Die erwähnte Synode verbot ihnenausdrücklich, ohne ihn zu befragen, einenPoenitenten zu absolviren, es sei denn ineinem Notlifalle und in seiner Abwesenheit(c. 30), und noch weniger stand dies denDiakonen zu. Merkwürdiger Weise ertheilteaber Cyprian für einen Nothfall auch ihnendie Vollmacht, das Bekenntniss entgegen-zimehmen und die llandauflegung oder Los-sprechung zu ertheilen (Ep. 17, n. 1), undähnlich verfuhr die Synode von Elvira (c.32). Doch handelte der Bischof in Verwal-tung der Bussgeschäfte nicht ausschliesslichallein. Er befragte nicht bloss seinen Kle-rus, sondern auch die Gemeinde, und Cy-prian hebt an einer Reconciliation ausdrück-lich tadelnd hervor, dass sie sine petitu eteonscientia plebis erfolgt sei (Ep. 04, n. 1).Im Orient wurden die Bussgesehäfte früh-zeitig einem besondern Priester übertragen,der in Folge dessen den Namen Bussprie-ster (bei Cleni. Alex. Quis dives salvetur c.42 heisst er auch Bussengel; vgl. PastorHermae H prooem.) erhielt, und nach So-crates H. e. V, c. 19 geschah dies nachdem Ausbruch des novatianischen Schismas,