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Erster Band. A - H.
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Cantus — Capella.

von Butler II 83 ein gewisser Eutropiuserwähnt, welcher an der Sophienkirche zuConstantinopel neben dem Amte eines Lec-tors auch den Dienst eines Sängers versah.

Das Amt der Cantoren bestand nebender Leitung und Beaufsichtigung des Kir-chengesanges auch darin, dass sie als Y o r-sänger aufzutreten, einen Psalm oder son-stigen Gesang anzustimmen hatten, woraufdas Yolk die Gesangstücke fortsetzte. Prae-cinebant cantores, populus vero succinebat.So Coteler. ad Constit. apost. 1. c. DiesesVorsingen besorgten die C. namentlich dann,wenn es sich darum handelte, der Gemeindeeinen neuen, bisher unbekannten Hymnusbeizubringen. Mit Bezug darauf erhieltendie kirchlichen Sänger auch den Namen,Ö7ToßoXeic l ( Socrat . Hist. eccl. V 22), moni-tores, inspiratores, suggestores, psalmi prae-nuntiatores. Andere, wie z. B. Hubert 1. c.,beziehen diese Benennungen auf die Lec-toren und ihre angebliche Pflicht, die Pre-diger beim Beginne ihres Vortrages anden Schluss der vorhergegangenen Lectionzu erinnern und ihnen den Eingang ihrerRede gleichsam in den Mund zu geben.Doch war diese Sitte nichts weniger alseine regelmässige und allgemeine und dürftedaher der officielle Name oTuoßoXsTj mitRecht den kirchlichen Sängern reservirtbleiben. Diese letzteren hatten für die Aus-übung ihres Amtes ein gewisses kirchlichesPrivilegium, welches die Synode vonLaodicea zwischen 343 und 381 can. 15dahin bestimmte, dass ausser den (zum Ge-sänge) bestellten Psalmensängern, die denAmbo besteigen und aus dem Buche singen,Andere in der Kirche nicht singen (d. i.Vorsingen) sollten. Die Synode nennt hier-bei die ^ocXtgu ausdrücklich a v o v i •/ o l'b dXxaC, d. i. Sänger, die speziell zumKirchendienste gehören und unter dessenRegel (xav<uv) oder in dessen Verzeichniss(xavujv) stehen, im Gegensätze zu den übri-gen Gläubigen, welche, weil insgesammtbeim Kirchengesango betheiligt, im weiternSinne genannt werden konnten.

Die Einführung in das Amt eineskirchlichen Cantors geschah nicht durchförmliche Ordination, sondern durch eineneinfachen Einsegnungsact, der von Presby-tern, später von Archidiakonen vorgenom-men zu werden pflegte. Hierüber sprichtsich das sog. vierte Coneil von Car-thago vom J. 398 in dem jedenfalls altencan. 10 also aus: ,psalmista , id est cantor,potest absque scientia episcopi sola iussionepresbyteri officium suscipere eantaiuli, di-cente sibi presbytero: vide, ut quod orecantas, corde credas, et quod corde credis,operibus comprobes. 1, Um die untergeord-nete Stellung dieses Kirchendienstes stetssichtbar hervortreten zu lassen, bestimmte

die oben erwähnte Synode von Laodi-cea, dass die Cantoren wie die Lectorendas Orarium (unsere heutige Stola) nichttragen und in demselben nicht singen durf-ten (can. 23). — Der Orrlo rom. nennt unsCantores maiores, d. i. die besten Sänger,welche namentlich zum Anstimmen und Vor-singen des Graduale auserkoren wurden.Während wir nun über die Bildungs- undFortbildungs-Anstalten der kirchlichen Can-toren auf den Art. S ä n g e r s c h u 1 e n ver-weisen, müssen wir noch erwähnen, in wel-cher Weise die christliche Epigraphik zurErörterung der Frage über die C. benütztwurde. Nach de Bossi Bull. 1863, 88 fin-den sich Inschriften, welche allerdings mitdem kirchlichen Gesänge in Verbindungstehen, so z. B. von einem Diakon Re-demptus: DVLC1A NECTAREO PROME-BAT MELLA CANORE || PROPIIETAMCELEBRANS PLACIDO MOD VL AM INESENEM. Von einem Archidiakon Deusdeditheisst es: IIIC LEVITARVM PRIMVS INORDINE VI YENS || DAVID IC 1 CANTORCARMINIS ISTE FVIT. |In einer kürz-lich in S. Lorenzo f. I. m. gefundenen Grab-schrift spricht der Todte selbst: VOCEPSALMOS MOD V LAT VS ET ARTE || DI-VERSIS CEC INI VERBA SACRATA SO-NIS. K.| Aus diesen und ähnlichen In-schriften wollte man den Schluss ziehen,dass das Amt der Cantoren auch bisweilenmit dem der Diakonen vereinigt gewesensei. Vgl. Martigny Dict. des antiq. ehret.144, 2. A. 166. Doch ist dieser Schlussnicht zwingend, sondern es scheint uns,dass in den angeführten und ähnlichen Stel-len weniger amtliche als persönliche Ver-dienste um den Kirchengesang hervorge-hoben werden sollten. kküll.

CANTVS, s. Gesang.

CAPELLA kommt auf altchristlichen Denk-mälern im Sinne von Sarg vor und wird baldauch für das Ciborium über dem Altar ge-nommen; cs dürfte wol aus Cupella verdor-ben sein. In der Bedeutung von Orato-rium, Ilauskapclle, begegnet es uns erst seitdem 8. Jahrh. (Leg. Longobard. III 22;Chart. Childeb. a. 710 bei Mabillon De redipl.; Caroli M. Capit. V 182) und wirdvon dem Monach. Sangaliens. Vit. Caroli M.I 4 von der Capa des hl. Martin v. Tourshergeleitet (quo nomine Francorum regespropter capam s. Martini sancta sua apel-iarc solebant). Man vgl. dazu Ducange i. v.

Für die Katakombcnkapellen muss autden Art. Katakomben, für die sehr interes-santen irländischen Landkapellen, welchevielleicht noch dem 5. Jahrh. angehören,auf Petrie The Ecelesiastieal Architectureof Ireland 133 und Smith’s Dict. 342 ver-