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Erster Band. A - H.
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XetpoHesia — Chorbischöfe.

XEIP08E21A, s. Handauflegung.

XEIP02HMANTPA, s. Glockensurrogate.

XEIP0T0N1A, s. Handauflegung.

CHIROMANTIE , s. Wahrsagen.

CHIROTHECAE, Handschuhe, s. Klei-dung, liturgische.

CHOR, s. Basilika S. 125 und AmhonS. 43 f.

CHORBISCHÖFE, yopsiu'jxo-oi, warenin der alten Kirche Gehiilfen und Stell-vertreter des Bischofs in den Landgemein-den grösserer Diöcesen ("ooi ev toic x<up.aiir ( xati yiopai; •/a/.oopivooi yuipe-uxoiroo?,Conc. Antioch . can. 10). Sie treten zuerstauf um die Zeit, wo das Christenthum siehallmiilig von den Städten aus Uber dasLand verbreitete, d. i. im 3. Jahrh. Zuerstgeschieht ihrer ausdrücklich Erwähnung aufder Synode zu Ancyra im J. 314. Da aberdie Synode (can. 13) bereits Uebergriffederselben abwehrt, nämlich ihnen die Weihevon Priestern und Diakonen untersagt, sowird man daraus schliessen müssen, dassdas Institut schon einige Zeit bestandenhabe. Derselbe Schluss ergiebt sich auscan. 8 des Conc. von Nie«nt. Im Abend-lande kommen sie besonders in Gallien vorund werden zuerst erwähnt in der Synodevon Reux (Conc. Heyense) vom J. 430. Inmehreren Ländern, so in Italien und Uly-rien, finden sie sich gar nicht; ob in Spa-nien , ist zweifelhaft. — Was ihre Stellungim Klerus betrifft, namentlich ob sie fürwirkliche Bischöfe mit beschränkter Juris-diction oder für Presbyter mit erweitertenVollmachten zu nehmen seien, so herrschtdarüber bei den Kanonisten grosse Mei-nungsverschiedenheit. Die einen halten siefür wirkliche Bischöfe, berechtigt zu eigent-lichen Pontificalhandlungen, und berufensich hierfür auf das Schreiben der im J. 200zu Antiochia versammelten Bischöfe gegenPaulus von Samosata , welches ,Bischöfe derumliegenden Ortschaften und Städte undPriester (srwxoTtous t<«v 6 p.op<uv <£ 7 piöv y.at~ok(üv y.at -pt^'i’jTEpou;, Kusch. 11. e. VII30)' zusammen aufführt, und schliessen da-raus, dass der grosse Umfang der einzelnenDiöcesen für die Bischöfe auch solche Ge-lullten nötliig machte, die in den entfern-teren Gegenden auch in Betreff der eigent-lichen Pontificnlncte ihre Stelle versehenkonnten. Ferner rufen sie das Concil vonNeocaesaren vom J. 314 an, wo (Van. 13u. 14) Landpriester (£~iY<upicit irpsaßüxspot)uml Landbischöfe (y<ops-ijxo-oi) geschiedenwerden. Dieser Ansicht sind u. A. Beve-rnlye Pand. Can. Not. in Conc. Aneyr. can.13; ninyhatn Origines II, e. 14. § 4 ; lfin-

terim Denkw. I. Th. II 386—414; AuyustiDenkw. XI 189 ff. Andere sind der Mei-nung, dass die C. nur vom Diöcesanbischofmit besonderen Vollmachten ausgerüstetePresbyter gewesen, und sie berufen sichauf can. 8 des Conc. von Nicaea , der be-stimmt, dass in einer Diöcese nur ein Bi-schof sein solle. Er verfügt nämlich, dassdie novatianischen Bischöfe, wenn sie zurKirche zurückkehrten, priesterliehe Ehrej haben sollten; wenn der (katholische) Bi-1 schof es erlaube, so könne er an der Ehre\ des (bischöflichen) Titels Tlieil haben (xrjf' ~tp.rjj tou dvop-axoi yzxzyzu) , wenn aberHiebt, so solle ihm der Bischof die Stelle1 eines Landbischofs oder Priesters (yu>psici-l iv/j-'j’j f, -pEjJiu'Epou) verschaffen, damit eri vollständig als Mitglied des Klerus erscheine| und doch in einer Stadt nicht zwei Bischöfe1 seien. Sie berufen sich ferner auf can. 4| des nämlichen Concils, der verordnet, dassbei der Ordination eines Bischofs alle Bi-; scliöfe der Provinz oder, wenn dieses nichti möglich, wenigstens drei anwesend sein und, mit Einwilligung der übrigem die Weihevornehmen sollen, während der Chorbischof. nur von einem Bischof, nämlich dem seinerDiöcese, geweiht wurde. Endlich auf dasConcil von Laodieea vom J. 373, welchesj (can. 57) verfügt, dass in den Dörfern undauf dem Lande keine Bischöfe aufgestelltwerden dürfen, sondern nur Visitatorenj (iTEpiooEuxat), die aber bereits aufgestelltenj sollten nichts thun ohne Zustimmung desBischofs in der Stadt, gleichwie auch diePriester nichts thun dürfen ohne Zustim-mung des Bischofs. Dieser Meinung sindi Kstius in IV libr. sentent. in 1. IV. dist.XXIV, 30; Holzer De proepiscopis Tre-virensibus u. A. Die richtige Ansicht dürf-ten Hellarmin De Clerieis I 17; de MarcaDe eoncordia sac. et imp. II 13; NatalixAlexander Hist, eccl. saec. 4. diss. 44 inappend.; van Espen Schob in can. Antioch .X; Thomussin Vet. et nov. eccl. diseipl. P.I. 1. II. c. 1 u. 2 u. A. vertreten, nämlich; dass die C. ihrer Natur nach nur Presbytermit Quasi-Episcopalrechten waren, dass aberI unter ihnen sich auch wirkliche Bischöfefänden, z. B. die wiederaufgenommenenepiscopi lapsi oder die aus dem Schisma zu-rückgetretenen Bischöfe; dass ferner beideArten in gleicher Weise dem Stadtbischofals Ordinarius in Allem untergeordnet wa-ren. — Noch von den Rechten und Befug-nissen der C. Sie durften Subdiakonen,Leetoren, Exorcisten und die übrigen Kle-riker niederer Grade weihen (Conc. Antioch .can. 10). Der hl. Basilius, der 50 (nachanderer Lesart 25) Landhischöfe unter sichhatte, schärft diesen Strenge bei der Prü-fung der Ordinundcn ein (Ep. ad chorepisc.

I can. 90). Sie stellten den Klerikern, wie