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Christenverfolgungen.
Monimsen 631 f., Lipsius und Kraus a. a.0., und das Nähere bei Lipsius 214). —Mit Unrecht bringt Neander (215) das Mar-tyrium des Sixtus mit dem zweiten (ver-schärften) Edicte Valerians in Verbindung.Allerdings erfolgte (vgl. Cypr. Ep. 80) seineHinrichtung ungefähr gleichzeitig mit demErscheinen jenes zweiten ßescriptes; abermit Recht schliesst Lipsius (221) aus denWorten Cyprians ,in coemeterio animadver-sum‘ und aus der Hamasus-Inschrift, dassSixtus wegen Verletzung des auf die Coe-meterien bezüglichen Edictes auf tumul -tuarisehe Weise hingerichtet wurde.
Im August 258 erschien ein zweites EdictValerians, welches die Strafen gegen reni-tente Christen noch verschärfte; nach Cypr.Ep. 80 (Fell 332 f.) hatte es folgendenWortlaut: . . . quae autem sunt in vero itase habent: rescripsisse Valerianum ad sena-tum, ut episcopi et presbyteri et diaconesin continenti animadvertantur (seil, gladio);senatores vero et viri egregii et equitesRomani dignitate amissa etiam bonis spo-lientur, et si ademptis facultatibus Christianiesse perseveraverint, capite quoque mulcten-tur; matronae ademptis bonis in exilium re-legentur. Caesariani quicumque vel priusconfessi fuerant vel nunc confessi fuerint,contiscentur et vincti in Caesarianas pos-sessiones descripti mittantur. Dieses Edictverräth einerseits unzweideutig die auf dieVernichtung des Christenthums gerich-tete Tendenz des Kaisers — es verhängtbloss gegen die I Lierarchie summarischeExecution, allerdings nur gegen iiberzeu-gungsfeste Bischöfe und Kleriker (vgl.Acta s. Cypr. c. 3) —, andererseits zeugtes aber von dem Streben des Imperators,unnützes Blutvergiessen zu vermeiden. Frei-lich soll auch Christen von Stand, Senato-ren und Ritter, im Falle ihrer unbeugsamen ;Beharrlichkeit die Todesstrafe der Enthaup-tung treffen, aber erst, nachdem man ver-sucht hat, durch Deportation und Güter- jeonfiscation ihren Sinn umzustimmen. Da- ]gegen wird gegen christliche Frauen (ma-jtronae) auch im äusserston Falle bloss auf jVerbannung und Verlust des Vermögens;erkannt, und auch die überzeugungsfesten !Christen im Palast sollen nicht hingerichtet, isondern als Leibeigene den kaiserlichen Do-mänen überwiesen werden. Nicht mit Un-recht schliesst also Neander (215) aus un- jseren Rescripten, dass Valerian in ersterLinie bezweckte, ,d e n Christen ihre 1Geis11 ichen zu nehmen und die Aus-breitung des Christenthums unterden höheren Ständen zu hemmen 1 .Aber freilich muss man auch der weiternAnnahme Neanders (a. a. O.) zustimmen,.(lass die Behörden in der Ausführung desDecretes mitunter über dessen Buchstaben
und Geist hinausgingen. Sehr mit Unrechtbetrachtet aber Neander auch ,(las Volk‘als einen Factor dieser Verfolgung; dieseAnnahme lässt sich gar nicht quellenmässigbelegen.
Auf Grund des verschärften Decreteswurden zunächst am 10. Aug. 258 zu Rom der Diakon Laurentius (das Martyriumdieses Heiligen ist besser als durch Ambros.Officior. I, c. 41; H, c. 28 \Ruinart 242 f„ed. Par. 1689, 191] und durch Prudent.llepl <7TEcpav<t>v Hymn. 2 [Ruinart 236 ff., ed.Par. 1689, 1831, durch die ,Depositio mar-tyruni 1 der liberianischen Chronik \Momm-sen 632] bezeugt) und am 14. Septemberdesselben Jahres zu Carthago der berühmteBischof Cyprian hingerichtet (vgl. Pon-tius c. 15—19; Acta c. 3—6; ersterer wurdenach der seit Ende des 4. Jahrli. ver-breiteten Tradition auf einem glühendenRoste langsam verbrannt, letzterer ent-hauptet. Der Process Cyprians ist in mehrals einer Hinsicht geeignet, über den allge-meinen Charakter der Valerian-VerfolgungLicht zu verbreiten. Einmal hat uns seinBiograph die merkwürdige Nachricht auf-bewahrt, die Verhaftung des Bischofs hättesogar bei den Heiden Mitleid erregt (Pon-tius c. 15); als Grund dafür, dass die Wo-gen der Volkswuth gegen den Mann, dender Pöbel in früheren Jahren wiederholtden Bestien des Circus aussetzen wollte,sich beruhigt hatten, wird seine währendder grossen Pest bewiesene echt christlicheHumanität geltend gemacht, die sich auchden Heiden gegenüber bewährt hatte ( Pon-tius c. 9, verglichen mit c. 15). Zweitensaus dem Wortlaute des gegen Cyprian vomProeonsul Galerius Maximus gefällten Todes-urteils erhellt auch das juridische Mo-tiv des zweiten Valerian-Rescriptes; das ge-gen die christliche Hierarchie gefällte A r er-dammungsurteil wird motivirt mit der altenAnklage wegen ,sacrilegiunT (vgl. Acta c.4: diu sacrileyii mente eixisti ... et ini-micum te diis Romanis et sacris legibusconstituisti etc.). Am 21. .lau. 259 besie-gelten Bischof Fruc tuos u s von Tnrrngonnund seine beiden Diakone Eulogius undAugurius ihre religiöse Ueberzeugungstreue
mit dem Feuertode (vgl. Prudent. ILp'- a ~ E ~tpocvojv Hymn. 6; Auyust. Serin. 273 j novaeedit., al. 1011 und Acta bei Ruinart 264—267,cd. Par. 1689, 220). Dieses Martyrium istzugleich das älteste authentisch bezeugte,welches die spanische Kirche aufweisenkann; was dio Acten betrifft, so sind sie inihrer jetzigen Gestalt keineswegs so echt,wie Ruinart (264, Nr. 1 bez. 219) behaup-tet, aber ihr Kern entspricht durchaus demhistorischen Zusammenhänge. - Indessennicht bloss Geistliche, auch zahlreiche Laienwurden, zumal im Orient, die Opfer diese)