Band 
Erster Band. A - H.
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Christenverfolgungen.

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dass Geiserich manche Kirchen intra et ex-tra muros seiner neuen Hauptstadt, so z. B.die Basiliken ad ss. Perpetuam et Felici-tatem, ad s. Celerinam, ad Scillitanos mar-tyres, ad s. Cyprianum u. s. w., ihren recht-mässigen Eigenth ümern entriss und sammtdem dazu gehörenden Kirchenvermögen demarianischen Episkopate überwies, so wa-ren dies weniger direct katholikenfeindlicheActe, dennMassregeln, welche dieFundirungder neuen arianischen Staatskirche bezweck-ten. Wenn Geiserich ferner viele eartha-gische Senatoren nach Italien einschiffenliess, andere zurückbleibende Repräsentan-ten des reichen Adels an den Bettelstabbrachte, so handelt es sich auch da wenigerum directe Religionsverfolgung, als um perfas et nefas bewirkte Füllung des Staats-säckels. Alles in Allem genommen hat aberProsper Aquitanus (Chron. 1. c.) nicht Un-recht, wenn er berichtet, Geiserich hättezumal gegen den Adel und die Geistlichkeit jgewüthet, so dass man nicht recht wisse,ob er Gott (d. h. die katholische Religion)oder die Menschen mehr befehdet hätte. DieEroberung Carthago’s und ihre nächsten Fol-gen für die katholische Einwohnerschaft sinddurch folgende Quellenbelege bezeugt: Prosp.Aquit. Chron. 303, Theodosio XYII et Festocoss. (= 439 p. Chr.); Appendix ad ProsperiTironis Chron. ex Ms. Augustano, postconsulatum Theodosii XVII et Festi ap.Canisius-lac. Basnag. Thes. I 311; V. V.

I 3—5; Vit. s. Fulg. Rusp. c. I 32 f. —Diese Notiz, die sich zunächst auf das J. 439und das Verhalten des Königs in seinerneuen Hauptstadt bezieht, hat aber auchfür die Folgezeit ihre volle Berechtigung.Benn seit der Eroberung Carthago’s er-scheint Geiserich auf lange Jahre hinaus,wie mit beiden Kaiserreichen, so auch undin Consoquenz hiervon mit seinen katholi-schen Unterthanen unheilbar zerfallen. DasVerhältniss zu West- und Ost-Rom wurdeimmer schroffer, da Geiserich, seit 440 fastununterbrochen bis zu Ende seiner Regie-r ung alljährlich in der guten Jahreszeitvon Carthago aus mit seinen schnellen Fahr-zeugen in die See stechend, seine beriich-hgten Raubzüge unternahm, deren Gegen-stand abwechselnd die Provinzen beiderKaiserreiche, die Küsten von Spanien , Sici-lien, Campanien, Calabrien, Apulien , Lu-canien, Dalmatien, Epirus, Griechenland u. s. w. waren (vgl. Prosp. Aquit. Chron.303, ,Valentiniam> Aug. V et Anatoliocoss.‘ = 440 p. Chr. mit V. V. I 17 undrrocop. I 5). Schon früher, 437 und 438,hatten einzelne vandalische Schaaren auseigener Machtvollkommenheit, nicht unteruen Auspicien des Königs, verheerende Streif-£ e " en Sicilien und andere Inseln des■M ittelmeeres unternommen (vgl. Prosp. Aq.

Chron. ,Aetio II et Sigisvulto coss.‘, ,Theo-dosio XVI et Fausto coss. 1 302). Auch derFriedensvertrag vom J. 442, in dem Va-lentinian in die d e f i n i t i v e Abtretung desöstlichen Numidien, der Provinz Zeugitananebst Carthago und Byzacena willigte undden Vandalenkönig als gleichberechtigtenFürsten unter Verzichtleistung auf den Tri-but anerkannte und sich nur Mauretanien ,das westliche Numidien nebst Cirta und dieProvinz Tripolis vorbehielt (vgl. Prosp. Aq.Chron. 304, ,Dioscoro et Eudoxio coss.‘ =442 p. Chr. [cum Geiserico autem ab Au-gusto Valentiniano pax confirmata et certisspaciis Africa inter utrumque divisa est\mit V. V. I 4), verschaffte den orthodoxenUnterthanen Geiserichs keine Erleichterungihrer hartbedrängten Lage. Papencordt (77)meint, der Friede von 442 hätte die Pro-vinz Tripolis in einem ,unbestimmten 1 Ver-hältnisse gelassen, aber mit mehr Rechtj nimmt Dahn (I 156, Anm. 3) an, Tripolis sei bis zum Tode Valentinians weströmischeProvinz geblieben. Das . . . exterminatas. . . bei V. V. I 4 will nur soviel sagen,dass schon vor 455 die weströmischen Be-sitzungen in Africa durch vandalisches Ge-biet unterbrochen waren (die drei Maure-tanien und Westnumidien waren seit 442durch die vandalischen Provinzen Ostnumi-dien, Zeugitana und Byzacena von Tripolis getrennt!). — Denn einerseits verletzte Gei-serich den Friedens vertrag durch jene so-eben erwähnten Raubzüge, und anderseitswurde gerade seit 442 die Kluft zwischenSiegern und Besiegten erheblich erwei-tert; damals nämlich nahm Geiserich jeneschon oben charakterisirte Yertheilung desGrundbesitzes unter seine Vandalen vor,die so ausserordentlich die Vermögensver-hältnisse der bisherigen Eigentliümer schä-digte (vgl. V. V. I 4, Proc. I 5 und hier-zu die Erläuterungen Dahns 1 242, Anm. 3).Ausser den bisher erörterten Motiven derVerfolgung gab es seit 442 noch zwei wei-tere Anlässe zu Massregelung von Katho-liken, namentlich der Geistlichkeit : einmaluntersagte Geiserich innerhalb der Vanda-lenloose, also zumeist in der Zeugitana, jedekatholische Propaganda (V. V. I 7). Dannverbot er den orthodoxen Priestern undBischöfen, die in den specifisch königlichenBistricten, also namentlich in der Procon-sularprovinz, wohnten, in ihren Predigtendie biblischen Verfolger Pharao , Nabucho-donosor u. s. w. zu citiren; denn nicht ganzmit Unrecht argwöhnte er, dass mancheübereifrige Geistliche sich jener Namen be-dienten , um politische Anspielungen aufdie religiöse Politik Geiserichs zu machen.Viele übertraten dieses Verbot und wurdenzur Strafe verbannt (vgl. V. V. 1. c.). Na-türlich war ja auch der politische Argwohn