Band 
Erster Band. A - H.
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Christenverfolgungen.

vom Thron (vgl. Proc. 1. c., App. ad Prosp.Tir. 312, V. T. 329, ,P. cons. Lampadii etOrestis 4 ). Gelimer (reg. 530—534) wurdeaber seiner usurpirten Königswürde nichtfroh. Kaiser lustinian erklärte, formell alsRächer seines Freundes Ililderich und Ver-theidiger des Geiserich’schen Hausgesetzes,in Wahrheit aber, um Africa wieder zuerobern und auch dort der Orthodoxie zumvölligen Sieg zu verhelfen, den Vandalenden Krieg und sandte seinen bewährtenFeldherrn Beiisar mit Flotte und Heer nachAfrica (533). Schon in Jahresfrist war dasVandalenroich nebst allen dazu gehörendenInseln eine byzantinische Provinz. Gelimererlitt zuerst eine Niederlage bei Decimum,musste dann Carthago räumen —• vorheraber liess er noch den unglücklichen Hil-derich ermorden —, wurde bald nachherbei Tricameron zum zweitenmal entschei-dend geschlagen, hielt dann auf einer un-zugänglichen Felsenfeste Mauretaniens einelange Belagerung aus, bis ihn der Hungerendlich zwang, zu capituliren (vgl. Proc.I 9—25, II 1—9 incl.; App. ad Pr. Tir.1. c. 329, ,Iustiniano IV consule 4 ). Gelimer,der eifrige Arianer aus Ueberzeugung (vgl.Proc. II 9), würde, wie Dahn 260 mit Rechtvermuthet, sicher die Verfolgungen der Ka-tholiken. dieser Vandalenfeinde und Schütz-linge des byzantinischen Kaisers, erneuerthaben, hätte ihm lustinian zu solchem Rache-werke Zeit gelassen. Hie gerade auch inpolitischer Hinsicht so sehr verwerflichenKatholikenverfolgungen in Africa warenden Vandalen verderblich geworden. Dennder überraschend schnelle Erfolg Beiisarslässt sich nicht bloss auf sein grosses Feld-herrngenie, sondern vor Allem auch aufseine geschickte Ausbeutung der Sympa-thieen der romanischen Bevölkerung Afri-ca’s zurückführen. So wird z. B. die Un-terwerfung der ganzen Provinz Tripolis inerster Linie durch den Verrath eines Ro-manen Namens Pudentius bewirkt {Proc.I 10). So beeilen sich zu Sylletus der ka-tholische Bischof und die orthodoxen Ade-ligen, den Byzantinern die Schlüssel ihrerStadt zu überreichen (Proc. I 16); ich er-innere endlich an den überaus sympathi-schen Empfang, den die katholischen Ein-wohner der vandaligchen Hauptstadt demsiegreichen Feldherrn bereiteten (Proc. I20). Alle diese Momente hat Dahn (I 167bis 180) mit der erforderlichen Schärfe be-tont und für seine interessante Darstellungder Katastrophe des Vandalenreiches ver-werthet. Die Orthodoxie Africa’s war ge-rächt. Mit der Wiederherstellung der rö-mischen Herrschaft traten auch wieder dieKetzergesetze in Kraft, und die Katholiken-verfolgungen wurden bald abgelöst durchArianerverfolgungen, die durch die neue

orthodoxe Regierung autorisirt wurden(vgl. Proc. II 14).

B. Katholikenverfolgungen im westgothischenReiche.

1) Wenn der religiös-politische Gegensatzim gallo-spanischen Reiche der Westgothenerst verhältnissmässig spät zum Ausbruchekam, wenn unter den Königen Ataulf (412bis 415), Wallia (415—419), Theodorich I (419—451), Thorismund (451—453) undTheodorich II (453—466) gar nichts Seitensder Staatsgewalt gegen die Katholiken alssolche unternommen wurde, wenn endlich diewestgothische Regierung erst seit Eurich undauch seitdem nur sporadisch und mit un-gleich mehr Mässigung und Schonung alsdie Vandalen gegen den politischen Ka-tholicismus einschritt, so hängt dieses minderschroffe Verhältniss zwischen den germani-schen Siegern und den romanischen Besieg-ten jedenfalls mit der Thatsache zusammen,dass sich in jenen Territorien die Occupationdes römischen Bodens unter gewissen scho-nenden Formen vollzog. Nicht in offenerFehde mit Rom , wie die Vandalen, sondern,scheinbar und formell wenigstens, als Ver-bündete (foederati) des weströmischen Kai-sers oecupirten die Westgothen den grösstenTheil des mittlern und südlichen Gallien ,thatsächlich als ihr Eigenthum, formell imNamen des Imperators als des wahren Be-sitzers mit der Verpflichtung, die besetztenTerritorien als Zubehör des römischen Rei-ches gegen Franken und andere germanischeReichsfeinde zu verthoidigen (vgl. Dahn V36 ff., 88, Anm. 6 mit VI 237). Wie dieWestgothen wenigstens mit scheinbarer Zu-stimmung des weströmischen Hofes selberihren Einzug in Gallien gehalten haben,so darf man auch annehmen, dass sie, dieüberhaupt im Gegensatz zu den Vandalen,wie die Ostgothen, eine starke Neigung zuromanisirendor Politik verrathen, auch beiVertheilung des Grundbesitzes, wobei japer se Härten gegen die unterworfene Be-völkerung gar nicht zu vermeiden waren,minder formlos vorgegangen sind als dieVandalen. Aus der westgothischen Anti-qua 4 (cd. Bluhme, Bonnae 1847) erhellt,dass die Wostgothen in Gallien und Spanien zwei Drittheile des Landes für sich in Be-sitz genommen und der einheimischen Be-völkerung nur ein Drittel des Grundbesitzesüberlassen haben. Leider wissen wir überdie Regelung dieser Angelegenheit geradein den ersten 50 Jahren des tolosanischenReiches so gut wie nichts; denn die aller-dings ausführlichen Nachrichten der Anti-qua 4 lassen sich mit Sicherheit erst aufdie Periode etwa seit Eurichs Eroberungenanwenden; erst seit Eurich dürfte die Land-theilung nach Dritteln ausreichend bezeugt