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Erster Band. A - H.
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Commemoratio mortuorum — Communioanten.

Vergleichung dieser Documente (s. Rhein-wald Archäol. 442; Schn Die bibl. Lesun-gen 125 ff.) zeigt durchgehends grosse Ueber-einstimmung. Das Kirchenjahr beginnt imC. mit der Weihnachtsvigil. Die Zählungs-weise der Sonntage nach Pfingsten ist nochkeine feste und übereinstimmende; gewöhn-lich werden sie nach den Monaten bezeich-net, worin sie fallen. Heiligenfeste findensich nur sehr wenige. mosler.

COMMEMORATIO MORTUORUM, s. Feste.

COMMEJfDATICIAE LITTERAE, s. Lit-terae.

COMMENDATIONES, Gebete, welche Cod.Afr. c. 3 (frotpa&Ecjeic) und Conc. Milev. c. 12(Concil. Coli. II 1540) erwähnt werden, undunter denen man wol die Fürbitte für dieGemeinde, besonders aber für die Abge-storbenen zu verstehen hat. Vgl. BinghamVI 248, X 61.

COMMUNIOANTEN. Wie unter sich, sosollen die Gläubigen auch mit Christus unddurch ihn mit dem Vater Eins sein (Joh.17, 21), eine Einheit, die in der Theilnahmean dem Tisch des Herrn ihren Ausdruckund zugleich ihre Belebung und Vollendungerhält. Weil wir Alle, argumentirt derApostel, theilnehmen an einem geheim-nissvollen Brode, so werden wir durch die-sen Genuss selbst zu einem geistlichenBrode (I Kor. 10, 14). Den Tisch, woraufdieses himmlische Brod gebrochen wurde,betrachtete die Kirche als ihr höchstes Hei-ligthum, die Ertheilung der Befugniss zumEmpfang desselben als ein ihr wesentlichzustehendes Hausrecht, worüber von An-fang an klare, unzweideutige BestimmungenVorlagen, die in der Folge kurzweg dieBezeichnung ,ius communicationis 4 erhielten('Cypr . De dom. orat. c. 18). Dem entspre-chend hiessen alle, die sich kraft diesesRechtes dem Tisch des Herrn nähern durf-ten, C. Als solche galten in der apostoli-schen Zeit nur solche, die sich einerseits vom,Zelte 1 (Hehr. 13, 10), wie vom ,Tische derDämonen 4 (I Kor. 10, 21) trennten, undandererseits ,in der Lehre der Apostel 1(Glaube), sowie ,im Gebete 4 (Liebe) ver-harrten (Act. 2, 42), d. i. die mit der vonChristus gestifteten Kirche in Gemeinschaftstanden. Die Aufnahme in diese erlangteman durch die Taufe, eine Handlung, dieman in den ersten Jahrhunderten derartauszuzeichnen für gut fand, dass in derRegel Alle, Kinder wie Erwachsene, vonder Taufquelle gleich zum Tisch des Herrngeführt wurden (vgl. Iust. Ap. I, c. 61, 65;Aug. I)e peccat. merit. et remiss. I 20, t.X 123; Uhrys. Ilom. 85 in loan. n. 3, 7,VIII 465, ed. Migne). Von der Taufe anblieb Jeder rechtlich so lange ,Communi-

cant 4 , als er nicht von der Kirche ausge-schlossen wurde, eine Strafe, die bereits derBlutschänder zu Korinth sich zuzog (I Kor.5, 5), und die von Tertullian die prägnanteBezeichnung exauctoratio erhielt (De pudic.c. 14, II 1007, ed. Migne). Sie erfolgte nurnach streng rechtlichem Verfahren, in wel-ches man sogar die Heiden Einsicht ge-winnen liess ( Tert. Apol. c. 39, I 469).Nicht minder in Zurückerstattung als Ent-ziehung der Kirchengemeinschaft war ernsteUeberlegung für nöthig erachtet {Tert. Depraescr. c. 43); namentlich durfte ein frem-der Bischof nicht ohne Vorwissen des zu-ständigen Obern die Communion bewilligen,widrigenfalls er contra scripturae statuta aciura sancti sacerdotii, in quod Christianorumgenus electum est, gefehlt hätte ( Pseudo-Cypr. De duob. abus. saec. 10).

Wie alle Getauften, die nicht ausserhalbder Kirche standen, rechtlich, so warenzu Anfang des Christenthums thatsäch-lich Alle ,Communioanten 4 , die dem hl.Opfer beiwohnten; wer von diesen ohnegegründete Ursache die Communion nichtempfing, wurde ausgeschlossen (Can. Apost.9 u. 10; can. 2. Syn. Antioch. in encaen.).Nur denen, die wichtige Gründe hatten, so-wie auch den Büssern der obersten Buss-stufe war die xowiuvfa yo>pk icpoacpopa? ge-stattet {Syn. Ancyr. a. 314, c. 5), d. i. siedurften wol der Liturgie anwohnen, abernicht mitopfern und nicht mitcommuniciren.Der Eifer der Christen erkaltete jedoch nachund nach, und schon der hl. Chrysostomusgiebt uns Beispiele, dass Viele unterschieds-los dem Opfer beiwohnten, ohne zu com-municiren (cfr. in ep. I ad Tim.; Hom. 5,n. 3, t. XI 529), Grund genug zur An-nahme, dass die Vorschrift, jedesmal in derMesse zu communiciren, entweder ausserUebung kam, oder sich allmälig auf beson-ders feierliche Messen beschränkte. Wohnteein Fremder dem Gottesdienste bei, so durfteer ohne Empfehlungsschreiben seines Bi-schofs nicht zum Abendmahl zugelassen wer-den (c. 7 der Synode von Carthago zwischen345—348).

Wie die einzelnen Gläubigen durch denEmpfang, so gaben sich mitunter die Bi-schöfe durch gegenseitige Zusendung derEucharistie als C. zu erkennen. Dass dierömischen Bischöfe der zwei ersten Jahr-hunderte es so gehalten haben, bezeugt derhl. Irenaeus in seinem Brief an Papst Vic-tor (ap. Ens. II. e. V 24). Später wurdenjedoch statt der consecrirten Brode häufigbloss gesegnete oder Eulogien auswärtsgeschickt, wie z. B. Augustinus und Pau-linus sich gegenseitig solche Eulogien sand-ten {Aug. Ep. 24 u. 35, II 100 u. 103).Zur Osterzeit dagegen beobachtete man nochdie ältere Sitte und verschickte das Abend-