Band 
Erster Band. A - H.
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Firmung.

nannt, wohin ihm die Getauften zugeführtwurden. Daran, dass nur der Bischofzur Vornahme der F. betugt sei, hielt dasAlterthum strenge fest. Man fand die Be-gründung dafür in der Schrift selber, welche(Apg. 8, 14; 19, 2) die Taufe zwar auchvon Anderen, ausser den Aposteln, die F.aber nur von diesen selber ertheilen lässt.Hierauf beruft sich u. A. auch Chrysosto-mus, dessen Zeugniss hier gegenüber derspätem Praxis in der griechischen Kirchevon besonderer Bedeutung ist. Er sagt,dass die Vornahme der Geistesmittheilungein ganz besonderes Vorrecht (SÄpov stjcupe-xov) der Apostel war, und dass desshalb nurdie Vorsteher (xobc xopu'paiou?) der Kircheund keine anderen (oöx aXXoo? xivac) diegleiche Gewalt haben (Act. hom. XVIII 3).Desgleichen legen unter den älteren orien-talischen Schriftstellern Firmilian von Cae-sarea (Ep. 75 ad Cypr .), Dionysius (Hier.II 2, § 7) und die Apostol. Constitutionen(II 32) den Bischöfen diese Gewalt bei. Eskann also über die ältere Lehre und Pra-xis in der griechischen Kirche kein Zweifelbestehen. Darin freilich hat Photius (s. Iler-genröther Photius I 644) vollkommen Recht,dass nie eine (griechische) Synode den Bi-schöfen diese Gewalt ausschliesslich zuge-sprochen hat. Wenn er aber sagt, dassauch die Apostel solches nicht gethan, sobeweist die Schrift und der schriftlich be-zeugte traditionelle Glaube der griechischenKirche vor ihm, wie sehr ihn die Leiden-schaft hinderte, die Wahrheit zu sehen.Seit wann aber im Orient die alte Praxisverlassen und auch den gewöhnlichen Prie-stern die Spendung der F. überlassen wurde,lässt sich nicht genau angeben. Wahr-scheinlich seit der Zeit, da zuerst die asia-tischen , dann auch die griechischen Kir-chen in Folge der Eroberungen oder Ein-fälle der Barbaren mehr und mehr ver-ödeten und verfielen, so dass die wenigenBischöfe den Bedürfnissen der Diöcesen nichtmehr wie früher gerecht werden konnten.Indess weiss freilich schon der Diakon Hi-larius (Ambrosiaster in Eph. 4) von derägyptischen Kirche diese Sitte zu berichten.Von Seite des Abendlandes wurde dieseAenderung nie gerne gesehen, aber dochgeduldet. Nur wo griechische Priester durchdie Vornahme der F. entweder schismati-schen Plänen dienten oder die liechte undGesetze der abendländischen Kirche ver-letzten, wie die Bulgaren unter Nikolaus l,da begnügte sich die römische Kirche nichtmit blosser Missbilligung dieser Praxis (ller-genröther Photius I 640, 678 f., II 356 f.).Denn im Abendlande wurde, Fälle der Notliausgenommen, stets strenge auf das Rechtder Bischöfe in diesem Stücke gehalten.Dafür zeugen Papst Cornelius (bei Euseb.

H. e. VI 43), Cyprian (Ep. 73), der gleich-zeitige Liber de rebaptism. n. 3, das Concilvon Elvira (c. 38 u. 77), Itmocenz I (Ep. 1ad Decent. c. 3, wörtlich bei Isidor. Off.II 26), Pacian (Ep. 1), Hieronymus (Adv.Lucif. n. 8), Augustin (Trin. XV, 26, 46)u. a. m. Man glaubte allerdings nicht, dassdie Bischöfe speziell um ihrer bischöflichenWeihegewalt willen diese Vollmacht hätten,denn sonst hätte die F. durch Presbyterunter allen Umständen für ungültig erklärtwerden müssen. Vielmehr hatte auch diealte Kirche, wie das noch heute Anschauungder katholischen Kirche ist, die Ueberzeu-gung, dass sie den Bischöfen auf Grundihrer hohem Jurisdictionsgewalt Vorbehaltensei, was Hieronymus an zwei sehr klaren,aber aus confessionellem Interesse unbe-greiflicher Weise viel controversirten Stel-len (Adv. Lucif. n. 8, 9; Ep. ad Evangel.146, 1) aufs bestimmteste ausspricht. Nichts-destoweniger wurde bloss um dauerndermisslicher Verhältnisse willen den Presby-tern diese Vollmacht zugestanden, wie z. B.in den Zeiten der schweren Verfolgungendurch die arianischen Barbaren in Africa(loh. Diac. Ep. ad Senar.). Sonst lioss man,wie gerade Hieronymus berichtet, an ent-fernteren Orten, wohin der Bischof nichtso leicht kommen konnte, lieber die Ge-tauften ohne F. sterben, als dass ein Pres-byter sie firmen durfte. Man hat sich öfterauf Concilien des 5. und 6. Jahrh. berufenals zum Zeugniss dafür, dass auch im Abend-lande die F. durch Priester nicht so seltengewesen sei. Indess sagen diese alle nichtsvon der F., sondern nur, entweder dass denPresbytern das Chrisma gegeben werdensolle, damit es zur F. der Neophyten vonihnen aufbewahrt werde (so wol Gone. Bar-cin. II, 2), oder damit sie, falls der Bischofnach der Taufe nicht sofort selber firme,statt der F. die Scheitelsalbung (nieaber die Salbung der Stirne) mit demselbenvornehmen könnten. Diese Ceremonie näm-lich, die noch heute von dem Priester so-fort nach der Taufe vollzogen wird, scheintbereits frühe eingeführt worden zu sein,nicht zwar als Ersatz für die bischöflicheF., sondern bloss um die Lücke, welche beiAbwesenheit des Bischofs durch den Aus-fall der F. eintrat, durch eine andere reinsymbolische Handlung in etwa auszufiillon.So das Conc. Vasens. I, 3; Bracar. II, 4;Capit. Martini Bracar. 52; Innoc. I Ep. 1ad Decent. 3; Isidor. Eccl. off. II 26; Greg.M. IV, Ep. 9; Conc. Araus. I, 2 und dieWiederholung im Conc. Arelat. II, 27, überwelch’ letztere Stelle freilich grosse Con-troversen — s. Sirmondi Opp. t. IV — be-stehen). [Sehr wichtig ist in dieser Hin-sicht die Entscheidung Gregors d. Gr. Ep.ed. Maur. IV 9: episcopi baptizatos infantes