Band 
Erster Band. A - H.
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Firmung.

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signare bis in frontibus non praesumant:sed presbyteri baptizandos ungant in pec-tore, ut episcopi postmodum urgere debeantin fronte; und eb. 26: pervenit quoque adnos quosdam scandalizatos fuisse, quod pres-byteros chrismate tangere eos qui bapti-zandi sunt prohibuimus; et nos quidem se-cundum usum veterem ecclesiae fecimus;sed si omnino hac de re aliqui contristan-tur, ubi episcopi desunt, ut presbyteri etiamin frontibus baptizandos chrismate tangeredebent concedimus. Ygl. dazu de RossiBull. 1869, 25. K.]

3) Da die F. also beharrlich und mit sogrossem Nachdrucke den Bischöfen Vor-behalten blieb; da sie oftmals viel späterals die Taufe und durchaus von ihr ge-trennt gespendet wurde, zu welchem Be-hufe die Getauften gelegentlich einmal demBischöfe zugeführt ( Conc. Elib. 38) odervom Bischöfe ,excurrendo L besucht wurden(Hieron. Adv. Lucif. 9); da man trotz derhohen Bedeutung, welche der F. zuge-schrieben wurde, dieselbe dennoch nichtfür absolut nothwendig zur Seligkeithielt, wie die Taufe, so dass man Vieleohne sie hinsterben liess (De rebapt. n. 4;Hieron. 1. c.), und sie nichtsdestowenigerfür ,perfecti‘ ansah (L. de rebapt. 4): sokann es keinem Zweifel unterliegen, dassman sie nicht als eine blosse zur Taufegehörige Ceremonie betrachtete — (dagegenspricht überdies der Umstand noch beson-ders, dass man ihr einen hohen und derWirkung der Taufe stets selbständig gegen-übergestellten Erfolg beilegte, worüber un-ten n. 9), sondern als eine selbständige,allerdings meistens gleich dem Abendmahlzugleich mit der Taufe vollzogene, aberebenso gut von dieser trennbare, und jeden-falls ihrer Bedeutung nach von derselbendurchaus verschiedene religiöse Weihe (vgl.n. 10).

4) Was den äusserlichen Vollzug der F.betrifft, so haben die verschiedenartigenMittheilungen der alten Quellen schon längstunter den Gelehrten zu einer grossen An-zahl von Theorieen geführt, deren bereitsToumely sieben kennt. Indess muss hierbeachtet werden, dass es sich um einenGegenstand der Arcandisciplin handelt, so-mit zum Voraus eine genaue und vollstän-dige Mittheilung gar nirgends zu erwartenist. Und überdies kann aus gelegentlichenAeusserungen über eine Ceremonie, die ausmehreren Handlungen zusammengesetzt ist,von der Erwähnung des einen Theils nichtßofort die Ausschliessung des andern ab-geleitet werden. In der Schrift selber ist,wenn die F. zur Sprache kommt, bloss vonHandauflegung die Rede. Diese wirdauch in der abendländischen Kirche be-harrlich als das eigentlich zum Wesen des

Real-Encyklopädie.

äusserlichen Vollzuges Gehörige betrachtet(Tertull. De bapt. 8; De rebapt. 4; Äug.Serm. 324; De trin. XV 26, 46; Hilar. InMatth. 19, c. 3; Hieron . Lucif. 8; Gennad.Eccl. dogm. 41; Isidor. Off. II 26). Da-gegen erheben sich bezüglich der orienta-lischen Kirche Bedenken. Dort wird näm-lich die Salbung beständig so sehr und soausschliesslich betont, dass es wol begreif-lich erscheint, wie man auf den Gedankenverfallen konnte, es sei die Handauflegungganz unterblieben. Indess darf nach Atha-nas. (Ep. ad orthod. I 111), Const. apost.(II 32), Conc. Conslant. I (c. 7), Firmilianvon Caesarea (Ad Cypr . Ep. 75), Cyrill vonJerusalem (XVI 26), Chrysost. (Act. hom.XVIII 3), Theodoret. (Ep. ad Hebr . 3),Innoc. I (Ep. 18, 3 ad Alexandr. [von An-tiochia?]) u. A. (s. Touttee zu Cyrill. XVI26; Arcadius Concordia II 4; Ällat. Con-cordia III 16, 4) kein Zweifel über dieVornahme der F. durch Handauflegungauch bei Orientalen bestehen. Vgl. auchdie Ordines der Kopten und der Nestoria-ner ( Assemani III 84, 138).

5) Um so häufiger heben die orientali-schen Quellen als zweiten Theil der Fir-mungsceremonien die Salbung hervor.Schon Origenes redet hiervon (Rom. V 8),wie die Apost. Constitutionen (II 32). Späterist, wie bereits erwähnt, meistens bloss nurvon der Salbung mit Chrisma die Rede.Auch das Abendland erwähnt zu allen Zei-ten der Salbung mit besonderer Betonung.So Tertullian (Resurr. 8), Hippolyt (DeSusanna, Galland. II 444), Pacian (Ep. 1und Serm. de bapt.), Ambrosius (Myst. 6),Augustin. (Serm. 324; In ep. loan. tr. 3,12), Opiatus (VII 4), Maximus von Turin(Tract. de bapt. 3), Caesarius von Arles (Serm. 22, 2), Prudentius (Cathem. VI 125bis 129, V 153—156; Psychomach. 360 sq.),Fulgentius von Ruspe (? Serm. 45, append.64, Par. 1684), Gregor von Tours (Hist.Franc. II 31), Isidor (Off. II 25).

6) Diese Salbung wurde im Orient aber-mals je nach den verschiedenen Kirchenan verschiedenen Stellen des Körpers, im-mer aber an der Stirne vorgenommen. ImAbendlande wurde bloss die Stirne gesalbt,und war dies, wie schon gesagt, den Pres-bytern, falls diese eine Salbung nach derTaufe Vornahmen, untersagt; sie durftennur den Scheitel salben. Ueber die Stirn-binde , welche danach getragen wurde, s.d. A. Taufe n. 16.

7) Zur Salbung wurde im Abendlande,wie noch heute, Olivenöl, mit Balsam ver-mischt, verwendet. Dies ergiebt sich be-reits aus der oben angezogenen Stelle desOptatus von Mileve und den alten Saera-mentarien und Ordines. Bei den Griechenwird dermalen eine grosse Menge von PHan-

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