Gastfreundschaft.
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im kirchlichen Alterthum unter den Wer-ken der christlichen Charitas eine hervor-ragende Stelle ein. Das Beispiel Martha’s(Luc. 10, 38), Lydia’s (Apg. 16, 15) unddes Gaius im 3. Briefe Joh. v. 5 fand dieeifrigste Nachahmung. Die ersten Gläubi-gen waren unermüdet in der Freundlich-keit und Dienstbeflissenheit gegen fremde,reisende Christen, ohne dass Andersgläubigeprincipiell von der G. ausgeschlossen ge-wesen wären. Bewirthete doch Polykarp seine Verfolger! (Eus. Hist. eccl. IV 15.)Ganz besonders bei der Ausübung der G.betheiligt erscheinen die Frauen des christ-lichen Alterthums (I Tim. 5, 10), und ge-rade diesen Umstand benützt Tertull. Aduxor. II 4, um seiner Gattin eine etwaigeMischehe mit einem Heiden zu missrathen,der ihr kaum gestatten würde, die Pflichtchristlicher G. auszuüben. Diese selbst be-stand in der Beherbergung und Bewirthungder Fremden, denen beim Mahle die erstenPlätze eingeräumt und sonstige Ehrenbe-zeugungen erwiesen wurden. Vgl. August.Serm. 195 de temp.; Serm. 3 u. 116. Zuden Diensten, welche die ersten Christenihren Gästen erwiesen, gehörte namentlichdieser, dass den letzteren schon bei ihremEintritte in ein Haus die Füsse gewaschenwurden. Noch Augustin. 1. c. und Hieron.Ep. 4 ad Ilustic. machten dieses Liebeswerkzur strengen Pflicht. Ein physischer Grundhierfür lag nun allerdings besonders fürden Orient in den klimatischen Verhält-nissen, in Hitze, Staub etc., denen die blossmit Sandalen bekleideten Reisenden ausge-setzt waren. Vgl. Cyrill. Alex. Ad Ioan.13, 6. Aber noch mehr drangen die Väterder Kirche auf die Fusswasehung als eineNachahmung des von Christus gegebenenBeispiels und als eine Uebung der christ-lichen Demuth. Chrysost. De an im. humil.und August. Serm. 3 in Opp. t.' X. DieseFusswasehung sollte aber nicht bloss einBad sein, sondern, wie Origenes und Au-gustinus in ihren Cominentaren zu Joh. c.13 ausdrücklich bemerken, mittelst der Handvollzogen werden, zum Zeichen, dass einChrist sich dessen nicht schäme, was derHerr selbst zuerst gethan hat (s. d. Art.).Aus einer Stelle bei Chrysost. J)e laude mon.ist zu schliessen, dass es zu den Pflichtender christlichen G. gehörte, armen Reisendenauch mit Geldspenden zu Hülfe zu kom-men. Mit diesen leiblichen Wohlthaten ver-band sich für die Gäste noch ein geistiger,nämlich die Zulassung zur Gemeinschaft desGebetes, wenn jene zu den Gläubigen zähl-ten ( Cypr . Epist. 75). Der Nachweis, dassdie Reisenden in der Gemeinschaft des Glau-bens sich befänden, wurde durch bischöf-liche Reisebriefe geliefert unter denNamen Empfehlungsschreiben 1 (£m-
a-roXoci aostatixai, litterae commendatoriae)oder ,Gemeinschaftsbriefe 1 (litt, com-municatoriae). In dem Conc. Chulced. can.11 werden neben den imatoXai CTujxatixai,welche nach Aubespine nur den Klerikernund ausgezeichneten Laien gegeben wur-den, noch ETTWToXa! elyryv/.A. (Friedensbriefe)erwähnt, welche den gewöhnlichen Gläubi-gen eingehändigt wurden. S. Hefele C.-G.II 497, 2. A. 516. Die Form der Reisebriefesammt ihren besonderen Kennzeichen wurdevon Zeit zu Zeit geändert, damit sie nichtvon Ausserkirchlichen nachgemacht werdenkonnten. Durch diese Empfehlungen, durchdie Ermahnungen der Väter und den regenLiebeseifer der Gläubigen wurden gross-artige Resultate der G. erzielt. Schon Cle-mens Rom. in I. Ep. ad Cor. c. 1 rühmt,xo xTjC <piXoä;eviac rjüoc der Ko-
rinther, und Chrysost. Hom. 67 in Matth ,spendet der Gemeinde von Antiochien Lob,weil sie täglich an 3000 Wittwen, Jung-frauen, Fremde, Kranke u. dgl. kleideteund speiste. Um jeder Klage über Belästi-gungen vorzubeugen, wurde zur Zeit Iu-stins des Märtyrers ein Theil des kirchlichenAlmosens auf die Beherbergung und Ver-pflegung der Fremden verwendet ( lustin.Apol. II, n. 67). Nach dem Kirchenfriedentraten an die Stelle dieser momentanenBeiträge aus dem Kirchenschatze die Ho-spitäler (s. d. A.). Mit den Laien und Ge-meinden wetteiferten die Bischöfe in Aus-übung der Hospitalität. Ihre Liebespflichtwar es, namentlich die reisenden Geistlichenzu bewirthen, wenn sie anders ihre Cano-nicalbriefe aufweisen konnten, sei es nun,dass sie bloss durchreisten, sei es, dass sieam bischöflichen Sitze Geschäfte hatten.So kam es, dass manche Bischöfe in grossenStädten oder am kaiserlichen Hofe biswei-len an hundert Kleriker zu versorgen be-kamen , welche entweder für ihre Personoder in Angelegenheiten ihrer Kirchen mitden höchsten Gerichten zu verkehren hat-ten. Diese Verpflichtung der Bischöfe (onushospitalitatis) war ' mit dem Antheile mit-gegeben, den sie aus dem allgemeinen Kir-chenschate bezogen. S. Kriill Christi. Alter-thumsk. I 287. Uebrigens dürfen wir unsdie G. der alten Kirche nicht als reine Pri-vatangelegenheit denken; nach vielen Sei-ten hin war sie durch Synodalbeschlüssegeregelt, insbesondere in Bezug auf dieKleriker. Ausser Can. apost. 13 u. 32;Const. apost. II 58 vgl. die Synoden vonElvira c. 25, Arles c. 9, Antiochien in en-caeniis c. 7 u. 8 u. s. w. Beispielsweisesei angeführt, dass schon um die Mitte des2. Jalirh. Marcion keine Aufnahme in Rom finden konnte, weil ihm ein Empfehlungs-schreiben von Seite des Bischofs von Sinope,seines Vaters, fehlte. S. Hefele a. a. O. I