Band 
Erster Band. A - H.
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Gefasse.

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y(pr'aaa&ai ad-rotc. Und diese .altkirchlicheUebung ward durch die spätere Gesetz-gebung noch mehr geregelt. So sollte keinKirchengefäss verkauft oder verpfändet wer-den nach Cod. Iustin. Inst. 1. I, tit. II desacros. eccl. 21: sancimus nemini licere sa-cratissima atque arcana vasa . . . vendere. . . cum etiam veteres leg es ea quae diviniiuris sunt humanis nexibus non illigari san-xerint. Ein Nachtragskanon des Quinisex-tum (692) verordnet, dass kein Priester,Kleriker oder Laie einen Kelch, eine Pa-tene oder ein anderes hl. Gefäss zu ande-ren fremden Zwecken verwenden dürfe.Denn: quicumque de calice sacro quo san-guis Christi accipitur aliud bibit praeterChristi sanguinem; et patenam ad aliudofficium quam ad altaris ministerium de-terrendus est exemplar Baltassar etc. ( LabbeConc. YI, col. 1204). Ebenso verbotenabendländische Synoden jede anderweitigeVerwendung der hl. G., wie die dritte Sy-node von Braga (675) c. 2 u. 31, wonachder Priester oder Diakon, der aliquid devasis ministerii ecclesiae verkauft, als einesSacrilegiums schuldig zu erklären und ab-zusetzen sei: quia commisit sacrilegium,placuit eum in ordinatione ecclesiastica nonhaberi (cap. II, c. 17); ähnlich wie schonviel früher das Arelat. vom J. 314, c. 13denjenigen, welcher vasa dominica auslie-ferte, absetzte (ut ab ordine cleri amovean-tur), was in den citirten Bestimmungen desCod. Iustin. dahin erweitert wurde, dassdas Verkaufen, Ausliefern, Verpfänden (adpignus dare, humanis nexibus illigare) ver-pönt sein solle. Ueber die Strafe gegeneine Profanation der Patene, die dem Kelcheimmer gleichgestellt war an Würde, vgl.Durand. De rit. eccl. I, c. 11. Eine an-dere Strafbestimmung, die gewöhnlich demgenannten Concil von Braga zugeschriebenwird, hat die Formel: ut donator, alienatorac venditor honoris sui amissione multetur(ib. col. 901, can. 31).

Es sind uns auch, abgesehen von denkirchenrechtlichen und liturgischen Kegelnüber lleilighaltung der Altargefässe andereZüge erhalten, welche die Ehrfurcht, dieman im christlichen Alterthum denselbenerwies, darthun. So erzählt Gregor vonTours De glor. mart. I, c. 85, wie die Die-ner eines britannischen Comcs, der an hef-tigen Eussschmerzen litt, diesem riethen,er möge seine Füsse ,in vas ministerii quodin altari ponitur 1 waschen (offenbar in einemsehr geräumigen discus). Dazu bemerktGregor: stulti et inertes (die Diener) noncognoscentes quod sacrata Deo vasa nondebent ad usus humanos aptari. Als derComes es doch timt, sei er völlig gelähmtworden.

Das Bestreben, die hl. G. vor Entweihung

zu sichern, mag, theilweise wenigstens, da-zu beigetragen haben, dass der Stifter einessolchen Gefässes seinen Namen in dasselbeeingrub, wofür wir manche Belege aus alterZeit haben. Von Constantin bezeugt es derLib. Pontif. in Silvest.

Wichtiger aber war jedenfalls die Her-stellung einer eigenen Kammer (Sacristei,sacrarium, sceuophylacium) zu guter Ver-wahrung der geweihten G., die Aufstellungeines Inventars ( matricula brevis oder com-memoratorium) und die Uehertragung vonderen Beaufsichtigung an eigene Beamte.Die kirchliche Gesetzgebung hat sich öftermit diesen Dingen beschäftigt (s. die obencitirte Stelle des Conc. Laod. c. 21, desAgath. c. 66 u. Brac . I, c. 28). Ursprüng-lich hatten nur die Diakonen die Obhutüber die vasa sacra. Daher die Benennungöiaxovtxov für Sacristei. Es nahm derpi-yac ax£oo<puXai; (s. d. A.) in der constan-tinopolitanischen Kirche sogar einen hohenRang ein. Ein berühmter Hüter der Altar-gefässe aus der römischen Kirche war derhl. Laurentius, der ,claustris sacrorum prae-erat, coelestis arcanum domus fidis guber-nans clavibus votasque dispensans opes’ ( Pru-dent. Perist. liymn. II 41 ff.). Das Conc.Nicaen. c. 63 verlangte überhaupt einenprocurator, der mit anderen Kirchendienerndie Obhut über alle Kirchengefässe undParamente führe. Das Verbot des Laodic.,dass nur Diakonen die vasa sacra anrührenund besorgen dürften, wurde vom Conc.Brac. III, c. 28 auf die Subdiakonen be-schränkt : placuit, ut non liceat cuilibet exlectoribus sacra altaris vasa portare nisi bisqui ab episcopo subdiaconi fuerint ordinati.Doch hatten nach dem römischen Ordo auchdie Akolythen jenes Recht, ln einem Pri-vathaus die G. aufzubewahren, war stetsuntersagt. Athanasius Apol. 2 vertheidigtsich gegen die von den Arianern ihm ge-machte Verleumdung, einen Kelch zerbro-chen zu haben, damit, dass er sagt, manhabe die Stücke desselben nicht in derKirche gefunden und die mystischen G.befänden sich ja nirgend als in der Obhutder gesetzlichen Wächter. Und ein An-klagepunkt der Väter des Chalcedonensegegen Ibas von Edessa war: er habe einenkostbaren Kelch nicht unter die Obsorgedes Skouophylax gestellt. Jedem neu in-stituirten Bischof musste darum vor Zeugenund selbst vor Richtern Rechenschaft überden Bestand der Kirchengeräthe (comme-moratorium) abgelegt werden ( Vicecom. Demiss, appar. I, c. 10) und letztere wurdenunter starkem Verschluss gehalten: expletamissa calix cum patena et sacramentorumüber ... in mundo loco sub sera reeon-dantur, schrieb ein Rheimser Concil vor(Burchard III , c. 97). Die römischen Or-