Gefallene — Gegenstände.
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vorzugehen, dass nur Kleriker, nichtLaien sie betasten durften (Lib. pontif. inZephyr.). Den Kanon des Laodic. (oxi ou osTU7t7)psTas . . . a-xeadai xSv Ssajtoxtxiov axsuGv)haben wir schon oben angeführt; ebensoeinige andere Concilienbeschlüsse, und tra-gen nur den can. 66 des Agathense nach:non oportet nisi sacratos ministros vasa do-minica contingere. Diese Sätze sind auchins kanonische Recht übergegangen (can.fn sancta de consecr. dist. 1: ut sacra vasanon ab aliis quam a sacratis Dominoquedicatis contrectentur hominibus). AVir er-sehen aus diesen und ähnlichen Stellen, wieausserordentlich ängstlich die alte Kirchein fraglichem Punkte war; es mag ja auchdie Scrupulosität der Juden in solchen Din-gen und ihre Scheu wegen A r erunreinigungauf die altkirchliche Praxis eingewirkt ha-ben. — Die Frage bleibt noch zu beant-worten , wer die ministri sind, von denenoftmals die Rede ist als solchen, welche diehl. G. berühren dürfen. Dass die Diakonenund seit dem Conc. Brac . I, c. 28 auch dieSubdiakonen jenes Recht hatten, haben wirbereits gesehen und bisweilen muss nachden römischen Ordines I u. III die Berüh-rung selbst den Akolythen gestattet gewesensein, diesen aber nur mittelst des Velums,mappulo (Vicecom. Op. laud. YI, c. 4), wo-gegen das zweite Concil von Rom c. 9 be-stimmte : nullus lector vel ostiarius vasasacra contingat, nullus acolythus rem sacra-tam porrigat. Nach genauer Zusammen-stellung der verschiedenen Nachrichten undnach dem Commentar des Zonaras ad Lao-dic. können die GTrqpsxat im can. 21 unddie ministri nur Subdiakonen sein und die-sen war jene Berührung untersagt, bis manim Abendlande anfing, das Subdiakonat zuden ordines maiores zu rechnen und soihnen jenes Recht einräumte. Doch hältauch jetzt noch der Subdiakon die Patenemit dem A r elum, und nach dem alten römi-schen Pontificale trug der Diakon und Archi-diakon den Kelch so, dass er ein Velumum die Henkel desselben schlang: involutisansis cum assertario, oder: levat (archidia-eonus) cum assertario calicem per ansas,und ähnliche.
Zur Litteratur: Gerbert Liturg. Alem.I, disq. 3; Martern De antiq. eccl. rit. I;Bona Rer. lit. I, c. 25; Mabülon Lit. Gallic.I, c. 7; Schurtsfleisch C. S. De sacr. eccles.vasis, in dess. Controv. XXHI. kkieö.
GEFANGENE. Die christlichen Gefange-nen wurden im Zeitalter der A r erfolgungenentweder in den Staatsgefängnissen oderden kaiserlichen Bergwerken detinirt. Jenebesassen drei übereinanderliegende Abthei-
lungen, von denen die unterste zur Hin-richtung der zum Tode Verurteilten, diemittlere als Haftzelle schwerer Verbrecherdiente, während in der obersten die wegenleichter Vergehen Bestraften ihren Aufent-halt hatten. Den letzteren, die nicht ge-fesselt waren, gestattete die Verwaltungein gewisses Mass von Freiheit. Der Todes-strafe zunächst kam die Verurteilung zuden Bergwerken (D. Digestor. 1 . 28, d. 48,19). Die von ihr Betroffenen wurden zu-erst gestäupt und dann, je nachdem sie zuin metallum oder in opus metalli verurteiltwaren, mit schwereren oder leichteren Ket-ten belastet (de Rossi Bull. 1868, 17). Soerlitt Callistus, der nachmalige Papst, vorseiner Verweisung in die Bergwerke Sar-diniens die Strafe des Peitschens. In Africawurde den Geurteilten ein beschimpfendesZeichen auf die Stirne gebrannt, was Con-stantin d. Gr. untersagte (Cod. Theod. IX,40, 2). Den um des Glaubens willen De-tinirten erwies die Kirche ihre höchste Liebeund A T erehrung. Bis weit in den Orienthinein übersandte die römische Kirche ihreLiebesgaben den dosX^oIj u-a'p^ouatv h p &-xaXXots (Euseb. H. e. IV 23). In glühendenWorten sprechen die Bekenner dem hl. Cy-prian für die ihnen bereitete Erleichterungihren Dank aus (Cypr. Ep. 78, ap. MigneIA r 421). Den Gefangenen wurde die hl.Eucharistie als ixpofiiov übersandt und beimliturgischen Gebet ihrer gedacht (BingkamIV 404; de Rossi Bull. 1868, 22). Insbe-sondere sorgten die Bischöfe für Loskau-fung der Gefangenen (Cypr. Ep. 60, ed.Migne IA r 360: captivitas fratrum nostracaptivitas computanda est). Ambrosius (Deoffic. II 28), Augustinus (Vit. Possid. c. 24)veräusserten zu diesem Zwecke sogar diehl. Gefasse', ein Verfahren, das Iustinianbilligte (Cod. lustin. I, 2, 21 de sacrosanct.eccl.). Nach dem Siege des Christenthumserlangten die Bischöfe bedeutenden Einflussauf das Gefängnissw r esen (Cod. Theod. IX,3, 7) und an hohen Festtagen erhielten diewrngen leichter A r ergehcn Verurteilten dieFreiheit zurück (Cod. Theod. IX, 38, 3), wasGregor von Nyssa (Migne Orat . 3 de resurr.Christi) in folgenden AVorten schön andeutet:6 öciöXck sXsufkpoüxctt xiö dyatku xal cpiXavdpaimpx/jc b/:/Xrp(az xrjpoypaxi. BEi.LESUEur.
GEGENSTÄNDE, diverse, aus denKatakomben. In den Katakomben hatsich im Zusammenhang mit den Gräberneine grosse Anzahl der verschiedensten G.gefunden. Es sind die folgenden :
1) Lam ])en. Dieselben dienten theilszur Beleuchtung der dunklen Gänge undCubicula (so namentlich die bronzenen, vonder Decke herabhängenden, Bosio R. S.205—207; Bohletti 64; Aringhi R. S. I,