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Kanon.
n. 5; HI, c. 2, n. 1; Tertidl. De praeser.c. 21). Indem man nun den Namen K.auf die Sammlung der hl. Schriften über-trug (hid. Peius. Epp. IV 114) und dem-gemäss die einzeln dazu gehörigen Bücherkanonisch (ypayai xavovtxcö, ßtßXta xsxavovi-apiva, libri reguläres) nannte (Orig. Opp.III 63, 916), wollte man sie als solche hin-stellen , die für die Glaubens- und Sitten-lehre massgebend seien, und woraus fürletztere ein vollgültiger Beweis erbrachtwerden könne. So bemerkt lltifin. Expos,symb. c. 37 nach Aufzählung der neutesta-mentlichen Schriften: haec sunt, quae pa-tres nostri intra canonem incluserunt, exquibus fidei nostrae assertiones constare vo-luerunt. Eine derartige Stellung gebührtnatürlich nur den unter unmittelbarer Ein-gebung des hl. Geistes (Inspiration) ver-fassten Schriften; es liegt also in der An-wendung des Namens kanonisch eine An-erkennung des inspirirten Charakters. Inder eben entwickelten Bedeutung der ka-nonischen Bücher war es auch begründet,dass sie beim Gottesdienst öffentlich vor-gelesen wurden (ß. xcuva, cpavepa, 6s6r ; poai-sopiva). Sie bilden in dieser Hinsicht denGegensatz zu den sog. Apokryphen (ß. otJj-xpocpa, libri secreti, reeonditi). LetztererName bezeichnet eine Reihe von Schriften,die zwar ihrem Inhalt nach mit den kano-nischen mehr oder weniger verwandt wa-ren, aber nicht deren Auctoritiit besassen:sei es nun, dass sie 'von vornherein einhöheres Ansehen gar nicht beanspruchten,oder dass sie sich fälschlich als Werke in-spirirter Verfasser ausgaben (^Eufe-typ'xcpa);geheime oder verborgene Schriften hiessensie insofern, als sie vom öffentlichen Ge-brauch der Kirche ausgeschlossen waren.
Welche Bücher zum K. gehören, ersehenwir aus der Ueborlicferung der Kirche;diese aber ist uns wiederum bezeugt theilsdurch einzelne Verzeichnisse, die wir beiden Vätern finden, theils durch den Ge-brauch, den letztere tfiatsiichlich von denbetreffenden Schriften gemacht haben, theilsendlich durch förmliche Entscheidungen derConcilien. Wie über manche andere Lehr-punkte, so herrschte auch über den Umfangdes Kanons anfangs einige Meinungsver-schiedenheit in der Kirche. Sofern nunallmülig eine Ausgleichung derselben statt-fand und volle Einmiithigkcit erzielt wurde,können wir von einer Geschichte des Kanonsreden. Der bessern Uehersicht halber thei-len wir dieselbe in zwei Hälften, indem wirdas A. und N. Test, gesondert behandeln.
I. Christus selbst hat sich den .ludengegenüber auf ihre hl. Bücher berufen undderen göttliche Eingebung ausdrücklich an-erkannt. Er timt dies aber nur im All-gemeinen, indem er von Gesetz, Propheten
| und Psalmen sprach (Luc. 24, 44); es er-1 hebt sich demnach sofort die weitere Frage,
! welche einzelnen Schriften damals von denJuden als heilige und göttliche anerkanntwurden. Darüber ist nun zunächst sovielgewiss, dass alle diejenigen Bücher dazugehörten, welche wir heute noch im hebräi-schen Text besitzen. Die Angaben des los.C. Apion. I, c. 8 stimmen hierin mit demspätem Verzeiclmiss des Talmud (Tr. Bababathra f. 14) überein und beide werdenj bestätigt durch die Nachrichten christlicherSchriftsteller, wie des Melito ap. Euseb. II.
| e. IV, c. 26 (wo übrigens das Buch Estherj fehlt), des Orig. ib. VI, c. 25 (wo durch, ein offenbares Versehen die kleineren Pro-| pheten ausgelassen sind) und des Hieron.I’rol. galeat.). In diesem Umfang ist der. K. nach der Meinung Vieler von Esdras,oder bald nach ihm von der grossen Syna-goge festgesetzt worden. Daran ist wol! soviel richtig, dass Esdras die zu seinerZeit vorhandenen Bücher gesammelt hat;j von einem Abschluss dos Kanons aber ini dem Sinne, dass nun kein anderes späterI verfasstes Buch mehr aufgenommon werden[durfte, konnte offenbar keine Rede sein,i Ein derartiger endgültiger Abschluss ist| schlechthin unvereinbar mit der Thatsaehe,
! dass noch in viel späterer Zeit unter denj Rabbinon über das kanonische Ansehen ein-j zelner Schriften, wie z. B. des Predigersund des Hohen Liedes, gestritten wurde,und dass auch das Buch Esther in mohro-i ren Verzeichnissen fehlt. Vgl. ausser Me-' lito 1. c. noch Alhanas. Ep. festal. (Opp. I,
• P. II 961); Gregor. Naz. Carrn. 1. 1, 12(Opp. II 259); die lambi ad Selene, (intcrOpp. Greg.Naz. II 1103). Nun enthält aberI die alexandrinische Uebersetzung der LXX; noch verschiedene Schriften, die im hebriii-j sehen Text fehlen und die man kurzwog[ als die deuterokanonischen zu bezeichnen; pflogt (Tobias, Judith, 1 und II Makkab.,
1 Baruch, Weisheit und Siraeli, dazu einigeStücke in Daniel und Esther). Dass dieseauch den palästinensischen Juden wol be-kannt waren, erhellt aus der Bemerkung. des los. 1. c., es seien auch noch andere'Bücher vorhanden, die aber den früherennicht gleichgeachtet würden (3iA x4 pq ys-vexllai ty)v t< 7)V npoyrjTÖiv dxptß/j wiboyry).In der Timt hat er selbst ausgedehnten'Gebrauch davon gemacht; auch hei man-chen älteren Rahhinen werden einzelne der-selben als heilig betrachtet. Vgl. MalouDas Bihellesen II 34 ff.). Mit Recht be-merkt darüber Gelder (in llcrzog’s Real-encykl. VII 25(1): ,dio Stellung, wclcho dasrabhinische Judenthum zu jenen der LXXbeigegebenen Schriften (‘innahm, entsprachohne Zweifel seiner Stellung zu der LXXseihst. Diese wurde theils im Zusammen-